Wann ist ein Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH grunderwerbsteuerpflichtig? Der BFH entschied in einem nun veröffentlichten Urteil: Der einzig verbleibende Gesellschafter einer GmbH erfüllt auch dann den Tatbestand einer sog. „Anteilsvereinigung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr.1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), wenn nicht er, sondern die GmbH den Anteil des anderen Gesellschafters erwirbt.
Einer von zwei Gesellschaftern übertrug seinen GmbH-Anteil von 50 % auf die GmbH, die Grundbesitz hielt. Allerdings wurde diese Anteilsübertragung dem Finanzamt nicht angezeigt. Dennoch erfuhr es von dem Anteilsverkauf und ging von einer Anteilsvereinigung in einer Hand aus, so dass es Grunderwerbsteuer festsetzte.
Während des Einspruchsverfahrens wurde der Anteilskaufvertrag aufgehoben und der Anteil in zwei Anteile von 45 % und 5 % geteilt. Anschließend übertrug der Gesellschafter den Anteil von 5 % auf die Ehefrau des anderen Gesellschafters und den anderen Anteil von 45 % auf die GmbH. Der BFH nahm allerdings dennoch eine Anteilsvereinigung in einer Hand an.
Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG
In einem aktuellen Urteil sah der BFH im Abschluss des Vertrags über den Erwerb eigener Anteile einen Vorgang gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG, so dass Grunderwerbsteuerpflicht entstanden war. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, genauso behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen.
Besonderheit bei einem Alleingesellschafter und eigenen Anteilen
Der allein verbleibende Gesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hält, verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann, wenn die GmbH den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters erwirbt. Der Kaufvertrag hat auch in diesem Fall den Zweck, dem verbleibenden Gesellschafter eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück zu verschaffen.
Zivilrechtlich kann eine GmbH zwar eigene Anteile halten (§ 33 Abs. 2 und 3 GmbHG), aber dennoch ist die Gesellschaft damit begrifflich keine von ihr selbst verschiedene Person. Daraus folgert der BFH, dass der Gesellschafter, der mindestens 95 % der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile an dieser hält, das Vermögen der Gesellschaft so beherrscht, als würde die Gesellschaft selbst keine eigenen Anteile halten.
Geltung dieser Grundsätze
Dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar der Grunderwerbsteuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist.
Weil der Vertrag auf den Erwerb eigener Anteil durch die Gesellschaft gerichtet und auch vollzogen worden ist sowie zudem der verbleibende Gesellschafter der alleinige Gesellschafter der GmbH werden sollte, liegen nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG vor.
Kein Wegfall der Grunderwerbsteuer durch Aufhebung des Vertrags
Grundsätzlich kann, wenn ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird, die festgesetzte Grunderwerbsteuer wieder aufgehoben werden. Dies setzt aber voraus, dass der Vorgang ordnungsgemäß gem. §§ 18, 19 GrEStG angezeigt worden ist. Ist dies nicht der Fall, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Weil es an der ordnungsgemäßen Anzeige fehlte, entfällt damit die Möglichkeit, die zunächst zu Recht festgesetzte Grunderwerbsteuer wieder aufzuheben.
Praxishinweis: Die Entscheidung des BFH ist konsequent; er argumentiert überzeugend, wenn er denjenigen, der einziger Gesellschafter der GmbH bei Erwerb eigener Anteile wird, genauso behandelt, als hätten sich 95 % der Anteile in seiner Hand vereinigt. Die Gestaltungspraxis wird sich daher darauf einrichten müssen, dass der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft bei einem verbleibenden Gesellschafter keine Anteilsvereinigung in einer Hand verhindert.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung aber auch, dass nur eine ordnungsgemäße Anzeige die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 GrEStG ermöglicht. Steuerpflichtige sollten also in Zweifelsfällen darauf achten, eine ordnungsgemäße Anzeige zu machen, um im Zweifelsfall den Vertrag wieder aufheben zu können und innerhalb der Frist des § 16 GrEStG den Anfall der Grunderwerbsteuer rückwirkend wieder zu vermeiden.
BFH, Urt. v. 20.01.2015 - II R 8/13