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In seiner Sitzung am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat der Grunderwerbsteuerreform zugestimmt. Damit werden die so genannten Share Deals , mit denen Immobilieninvestoren die Grunderwerbsteuer umgehen können, erschwert.
Grundlage für den BR-Beschluss war der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/28528) , die am 21.4.2021 vom Bundestag beschlossen worden war.
Die wichtigsten Regelungen der Grunderwerbsteuerreform im Kurzüberblick
Um künftig „missbräuchliche Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer“ einzudämmen, wurden folgende Regeln beschlossen:
- Die 95-Prozent-Grenze wurde in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt.
- Ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften wurde eingeführt und die Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert.
- Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird darüber hinaus im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet.
- Ferner werden die Vorbehaltensfrist in Paragraf 6 des Grunderwerbsteuergesetzes auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.
Der Bundestag fügte darüber hinaus eine Börsenklausel und eine Anwendungsregelung zum Paragrafen 1 Absatz 2b des Grunderwerbsteuergesetzes ein. Die bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags wurden gestrichen.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Was die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer im Detail bedeuten, erfahren Sie hier in unserem ausführlichen Beitrag zur Grunderwerbsteuerreform.