Überraschende Wende bei der Grunderwerbsteuerreform 2021: Bundestag winkt Gesetz durch!

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Der Bundestag hat am 21.4.2021 die Regelungen gegen Share Deals bei der Grunderwerbsteuer in 2. und 3. Lesung beschlossen.

Nachdem es lange und heftige Diskussion um die Ausgestaltung der Grunderwerbsteuerreform gegeben hatte, hat sich die GroKo also nun doch einigen können. Grundlage war der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/28528) .

Zum Gesetzentwurf lag auch die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vor (19/13546).

Die wichtigsten Regelungen der Grunderwerbsteuerreform im Kurzüberblick

Um künftig „missbräuchliche Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer“ einzudämmen, wurden folgende Regeln beschlossen:

  • Die 95-Prozent-Grenze wurde in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt.
  • Ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften wurde eingeführt und die Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert.
  • Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird darüber hinaus im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet.
  • Ferner werden die Vorbehaltensfrist in Paragraf 6 des Grunderwerbsteuergesetzes auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.

Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 2021 in Kraft, sofern der Bundesrat dem Vorhaben zustimmt. Die Beratung im Bundesrat ist für den 7. Mai 2021 terminiert. Der Bundestag fügte darüber hinaus eine Börsenklausel und eine Anwendungsregelung zum Paragrafen 1 Absatz 2b des Grunderwerbsteuergesetzes ein.

Die bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags wurden gestrichen. Was die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer im Detail bedeuten, erfahren Sie hier in unserem ausführlichen Beitrag zur Grunderwerbsteuerreform.

Achtung bei Gesellschafterwechseln!

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