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Durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 werden die letzten verbliebenen Gestaltungsmodelle bei der Grunderwerbsteuer erheblich zurückgedrängt. Die Änderungen bedeuten jedoch auch, dass gewöhnliche, nicht-missbräuchliche Anteilsübertragungen (z.B. bei Familienunternehmen) und Umstrukturierungen zukünftig häufiger Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG auslösen werden.
Hier werden hohe Anforderungen an die Überwachung von Gesellschafterwechseln gestellt! Worauf Ihre Mandanten genau achten müssen, zeigen Ihnen die ausgewiesenen Experten im Gesellschaftsrecht, Dr. Karl Broemel, Steuerberater und Dr. Frieder B. Mörwald, Steuerberater.
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