Grundsteuerreform: Tipps zur Abrechnung nach StBVV (Stand: Juli 2022) oder nach Vergütungsvereinbarung

Frage: Die vorbereitenden Tätigkeiten zur Umsetzung der Grundsteuerreform haben begonnen. Wie sind diese Tätigkeiten künftig abzurechnen?

Antwort:

Generell ist sowohl die Abrechnung nach StBVV als auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung möglich (mehr zur Vergütungsvereinbarung unten im Beitrag).

Bei der gesetzlichen Vergütung gilt Folgendes: Für die Anfertigung von Erklärungen zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erhalten Steuerberater bisher nach nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A.

Dies ändert sich jedoch mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung – dann wird der Gebührenrahmen 1/20 bis 9/20 betragen (dazu unten mehr) .

Dabei ist Gegenstandswert grundsätzlich der erklärte Wert. Eine Abrechnung könnte also wie folgt aussehen:

Grundsteuerreform: Beispiel für die Abrechnung nach StBVV (alte Fassung)

Für die Erstellung der Feststellungserklärung/-en zum Grundbesitzwert … erlaube ich mir zu berechnen:

Beispielrechnung: Abrechnung nach StBVV für die Anfertigung der Grundsteuerfeststellungserklärung

In allen Ländern, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, ist bisher § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV anwendbar, da ein Grundsteuerwert, vergleichbar mit dem bisherigen Einheitswert, festgestellt wird und die Rechtsgrundlage für die Feststellung im Bewertungsgesetz verankert ist.

Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung wegen Ländermodellen

Im Bereich des Grundvermögens haben sich einige Länder jedoch für ein wertunabhängiges Modell entschieden. In diesen Fällen können Steuerberater daher nicht nach der bisherigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abrechnen.

Mit der Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung schlägt das BMF vor, § 24 Abs. 1 StBVV dahin gehend anzupassen, dass eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht in allen Ländern gewährleistet wird.

Der Gesetzentwurf des BMF sieht Folgendes vor:

Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht wird in § 24 Abs. 1 StBVV eine neue Nr. 11a eingefügt. Sofern kein Grundsteuerwert vorliegt, wird ein fiktiver Grundsteuerwert der Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt.

Im Detail:

  • In Ländern, in denen ein Grundsteuerwert (Bundesmodell) festgestellt wird, ist nach § 24 Ab. 1 Nummer 11a StBVV Gegenstandswert der Grundsteuerwert, jedoch mindestens 25.000 EUR.
  • In den Ländern, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage jeweiliger Landes-Grundsteuergesetze kein vergleichbarer Grundsteuerwert vorliegt, gilt ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr, wobei der Mindestwert ebenfalls 25.000 EUR beträgt.
  • Für die Ermittlung des fiktiven Grundsteuerwerts wird der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr 2 Buchst. a GrStG dividiert wird. Die Grundsteuermesszahl beträgt damit für die Berechnung derzeit 0,00031.

Neuer Gebührenrahmen bei Grundsteuer

Der Gebührenrahmen für Feststellungserklärungen für die Grundsteuer wird zudem auf 1/20 bis 9/20 (bisher 18/20) einer vollen Gebühr nach Anlage A (Anlage 1 zur StBVV) verkleinert. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte bzw. die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.

Zustimmung des Bundesrats liegt vor - Inkraftreten nach Verkündung im BGBl.

Der Bundesrat hat am 10.6.2022 der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zugestimmt. Die Änderungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Alternative: Was sie bei einer Vergütungsvereinbarung beachten müssen

Alternativ zur Abrechnung nach StBVV haben Sie nach § 4 StBVV auch die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung mit Ihrem Mandanten zu treffen.

Dabei sind zunächst bestimmte Formvorschriften einzuhalten:

  • Die Erklärung des Auftraggebers ist in Textform abzugeben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV).
  • Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet,
  • von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und
  • darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StBVV).

Außerdem ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StBVV:

  • Art und der Umfang des Auftrags sowie die Gebührenart/-höhe sind anzugeben und
  • die Gebühr muss angemessen sein.

Weiterhin müssen Sie Ihren Mandanten in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV). In diesem Rahmen können die Parteien etwa einen Gegenstandswert vereinbaren sowie Zuschläge und/oder Auslagenersatz (z. B. für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) festlegen.

Auch die Vereinbarung einer Abrechnung nach Zeitaufwand oder eines Pauschalhonorars ist zulässig. Soweit Gebührenrechnungen auf elektronischem Wege übermittelt werden, muss sich der Auftraggeber gem. § 9 Abs. 1 StBVV, unter Verzicht auf eine persönliche Unterzeichnung der Berechnung, mit der Erstellung und Übersendung einer Berechnung ausschließlich in Textform gem. § 126b BGB einverstanden erklären.

 

Warum empfiehlt sich überhaupt eine freie Vergütungsvereinbarung statt der Abrechnung nach § 24 Abs.1 Nr. 11 bzw. 11a StBVV?

Der Grund liegt zum einen in der Einfachheit, zum anderen in der Transparenz und Fairness. Steuerberater, die keine Fachsoftware für die Feststellungserklärungen nutzen und die Erklärungen per ELSTER übermitteln, stehen vor dem Problem, dass sie kein Berechnungsmodul zur Ermittlung der Grundsteuerwerte zur Verfügung haben.

Folglich können diese Steuerberater ihren Mandanten im Vorhinein keine genaue Einschätzung der Kosten geben, die ja vom Grundsteuerwert abhängig sind. Auch die Abrechnung müsste warten, bis die Grundlagenbescheide ergangen sind – was angesichts der langen Zeiträume keine Alternative sein kann.

Optional könnte eine Abrechnung nach StBVV durch eine Vorschussrechnung realisiert werden oder durch eine Rechnung mit geschätztem Gegenstandswert. Beides ist jedoch für den Steuerberater mit Mehraufwand verbunden – durch die spätere zusätzliche Erstellung einer Schlussrechnung oder einer korrigierten Rechnung.

Die Vergütungsvereinbarung schafft von Anfang an Klarheit. Möglich sind grundsätzlich alle Arten der Vereinbarung, z.B.

  • Pauschalhonorar
  • Abrechnung nach Zeitaufwand
  • Prozentsatz vom Grundstückswert

Wichtig ist bei allen Vereinbarungen, dass die Vergütung angemessen ist. Sie darf im Verhältnis zu Aufwand, Verantwortung und auch Haftungsrisiko weder zu hoch noch zu niedrig sein.

Die Angemessenheit setzt immer eine Einzelfallbetrachtung voraus. Hierbei spielen nach § 11 StBVV insbesondere Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, aber auch die Kanzleistruktur eine wichtige Rolle.

Wucher und Sittenwidrigkeit sind die Grenzen nach oben. Nach unten kann es auch unter die gesetzliche Mindestgebühr gehen, sofern dies mit den Umständen begründet werden kann. Einzelkanzleien mit weniger Kosten (Personalkosten, evtl. günstigere Miete im ländlichen Raum etc.) können günstiger kalkulieren, so dass hier auch eine günstigere Dienstleistung angemessen sein kann.

Um die Angemessenheit zu sichern, sollte bei einem Pauschalhonorar zum Beispiel vereinbart werden, wie viele Stunden maximal mit der Pauschale abgegolten sind. Darüber hinaus anfallende Arbeit muss dann zusätzlich vergütet werden.

Um eine rechtssichere Vergütungsvereinbarung abzuschließen, empfiehlt es sich, die Vereinbarung nach den Maßstäben des § 4 StBVV abzuschließen.

Tipp: Für hohe Transparenz empfiehlt sich ein Zeithonorar in Verbindung mit einem voraussichtlichen Mindesthonorar. Hier weiß der Mandant, dass tatsächlich nur die angefallene Arbeit vergütet wird. Beim Pauschalhonorar muss er die Pauschale zahlen, auch wenn weniger Arbeit angefallen sein sollte. Durch das Mindesthonorar kann der Mandant die Kosten außerdem relativ gut einschätzen, die auf ihn zukommen.

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