Wie auch im allgemeinen Zivilrecht üblich, besteht auch in diesem Teil des Gesellschaftsrechts beziehungsweise des Steuerrechts der erste Schritt einer Anspruchsdurchsetzung in dem Feststellen der benötigten Voraussetzungen und dem daran anknüpfenden Bezug der Voraussetzungen auf den konkreten Fall im Wege der Subsumtion. Dies gilt – wenig überraschend – auch für denjenigen Fall, dass die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH in Frage steht. Sie wollen mehr über die Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH erfahren und worauf Sie als Steuerberater in diesem Zusammenhang besonders achten müssen? Klicken Sie hier und lesen Sie mehr in unseren Fachbeiträgen sowie den Ihnen zur Verfügung gestellten Gerichtsentscheidungen.
Geht es um die Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, so ist Folgendes eingangs festzuhalten: Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft, wenn er in den Angelegenheiten der Gesellschaft "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" nicht anwendet – § 43 Abs. 1 GmbHG. Welche Anforderungen an diese Sorgfalt jedoch zu stellen sind, wird von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere abhängig von Größe und Art des Geschäfts sowie der finanziellen Situation der Gesellschaft bestimmt. Beispielsweise sollte hier klar erkannt werden, ob sich das Unternehmen etwa in einer „normalen“ Unternehmenssituation oder aber in einer „brenzligen“ Krisensituation befindet. Näheres hierzu erläutern wir in dem Folgebeitrag!
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Die Haftung des Geschäftsführers setzt einen bei der Gesellschaft entstandenen Vermögensschaden voraus, so dass also eine bloße Pflichtverletzung allein für den Haftungstatbestand demnach nicht genügt. In der Praxis ist naturgemäß mangels des klar feststehenden Sachverhalts die Beweislastverteilung von großer Bedeutung. Die Gesellschaft trägt nach herrschender Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast sowohl für den eingetretenen Schaden, als auch für die Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung ergibt. In diesem kompakten Fachbeitrag fassen wir die essentiellen Aspekte von Schaden und Kausalität bei der Haftung des Geschäftsführers der GmbH für Sie zusammen. Mit einem Klick geht es weiter!
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In diesem vom BFH zu behandelnden Fall ging es unter anderem darum inwiefern bei einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG die Stellung eines Kommanditisten der Untergesellschaft durch seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH der Obergesellschaft nur dann verstärkt wird, wenn der betreffende Kommanditist in der Obergesellschaft einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Zum Urteil unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Voraussetzungen der Geschäftsführer-Haftung“ geht es hier!
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Gegenstand dieses Urteils des BSG war neben anderen Themen die Frage nach der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer Familiengesellschaft. Welche Ausführungen das BSG dabei machte und wie es diese argumentativ untermauerte, lesen Sie auf der folgenden Seite unseres Bereichs “Rechtsprechung zu Voraussetzungen der Geschäftsführer-Haftung“. Klicken Sie hier!
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Fraglich und vom BGH zu beantworten war hier, inwieweit die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB auch dann eingreift, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH" gehandelt wird. Zu welchem Ergebnis der BGH dabei gelangte und wie er dieses begründete, erfahren Sie auf der nächsten Seite!
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Schwerpunkt dieses vom BGH erlassenen Versäumnisurteils war, ob Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz haften, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist und es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt. Wie der BGH entschied, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Das KG hatte dazu Stellung zu nehmen, inwiefern ein Geschäftsführer Gewinnchancen nicht für sich darf, sondern nur für die Gesellschaft ausnutzen darf und ob für den Fall, dass sich eine mehreren Gesellschaften verpflichtete Person dazu entscheidet, einer von ihnen einen Vorteil zuzuwenden, er ihr diesen später nicht nehmen darf. Zur Entscheidung des KG geht es mit einem Klick!
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Hier hatte der BFH unter anderem dazu Beschluss zu fassen, ob die Nichtabführung einzubehaltener und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers im Sinne der §§ 34, 69 AO ist oder nicht. Zur Entscheidung des BFH zum Thema „Rechtsprechung zu Voraussetzungen der Geschäftsführer-Haftung“ gelangen Sie mit nur einem Klick!
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Der BGH positionierte sich in seinem Urteil dazu, inwiefern die Vorschrift des § 43 GmbHG die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich aufnimmt und ob damit Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag demgemäß der Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG unterliegen oder nicht. Weiter zur Entscheidung geht es mit nur einem Klick!
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Im Zentrum der Entscheidung des BGH stand die Frage, inwieweit auch im Falle des für die Gesellschaft handelnden alleinigen Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführers weder dieser Umstand für sich noch im Zusammenhang damit, dass dieser sich für Kreditschulden der Gesellschaft verbürgt oder andere Sicherheiten gestellt hat, ein wirtschaftliches Eigeninteresse begründet, das es rechtfertigen könnte, ihn als "gleichsam in eigener Sache handelnd" für vorvertragliches Verschulden haften zu lassen. Wie der BGH sich dazu verhielt, lesen Sie hier!
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