Neben den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften sind im StGB, GmbHG, der Insolvenzordnung und in der Abgabenordnung eigene Straftatbestände geregelt, die speziell auf die Verantwortung und die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers zugeschnitten sind. Das Strafrecht spielt für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers eine nicht zu unterschätzende Rolle, Sie wollen mehr rundum die strafrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers erfahren? Auf den folgenden Seiten finden Sie unseren Fachbeitrag sowie unser Muster und eine ganze Reihe von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zum Thema. Mit einem Klick lesen Sie mehr!
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH beschränkt sich in vielen Fällen nicht ausschließlich auf die zivilrechtliche Seite. Vielmehr können dem GmbH-Geschäftsführer neben gegebenenfalls bestehenden Haftungsansprüchen aus dem Zivilrecht ebenfalls ernstzunehmende strafrechtliche Konsequenzen drohen. Sie wollen mehr über die spezifisch strafrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers lesen? Klicken Sie gleich auf diesen Fachbeitrag für weitere Informationen!
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Was die spezifisch strafrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers angeht, nehmen die Szenarien von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des betreffenden Unternehmens beziehungsweise der betreffenden Gesellschaft eine nicht zu unterschätzende Rolle ein. Dieses Musterschreiben zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Vorbeugung spezifisch strafrechtlicher Haftung des GmbH-Geschäftsführers halten wir auf der nachfolgenden Seite für Sie bereit!
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In diesem vom FG Münster zu entscheidenden Fall war Schwerpunkt des Streitstandes die Frage nach der Haftungspflicht eines Geschäftsführers wegen Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung. Welche Überlegungen das FG Münster in seiner Entscheidung anstellte und zu welchem Ergebnis er gelangte, lesen Sie auf der Folgeseite unserer Rubrik „Rechtsprechung zur strafrechtlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers“. Klicken Sie weiter!
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Das FG Nürnberg hatte sich in seinem Urteil zu Themenbereichen wie der Haftung des ehemaligen Geschäftsführers wegen zumindest grobfahrlässiger Pflichtverletzungen für Umsatzsteuerrückstände und steuerlichen Nebenleistungen, zu Unrecht erklärten steuerfreien Lieferungen sowie innergemeinschaftlichen Lieferungen von Pkws. Welchen Standpunkt das FG Nürnberg hierbei vertrat, erfahren Sie gleich auf der nächsten Seite der Sparte „Rechtsprechung zur strafrechtlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers“.
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Der BGH hatte hier Beschluss zu fassen über die disziplinarische Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen sowie die Abwicklung einer insolventen oder insolvenzgefährdeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung außerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften. Die Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zur strafrechtlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ stellen wir Ihnen auf der nachfolgenden Seite zur Verfügung. Mit einem Klick lesen Sie mehr!
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Unter anderem hatte das OLG Düsseldorf in diesem Urteil darüber zu befinden, inwieweit § 266a StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und ob der Geschäftsführer einer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Gesellschaft, der gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG als deren gesetzlicher Vertreter die Arbeitgeberfunktion für diese ausübt, über § 14 StGB Normadressat des Schutzgesetzes sein kann. Wie sich das OLG Düsseldorf hierzu verhielt, lesen Sie auf dieser Seite!
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Das OLG Koblenz hatte sich hier dazu zu verhalten, inwieweit den Geschäftsführern bei unternehmerischen Entscheidungen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum, ein unternehmerisches Ermessen, zusteht und ob das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich prägt, grundsätzlich auch Fehleinschätzungen umfasst. Zum Urteil des OLG Koblenz aus dem Bereich „Rechtsprechung zur strafrechtlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ geht es gleich hier!
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Der BGH urteilte darüber, inwiefern der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann trägt, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht. Zur BGH-Entscheidung gelangen Sie mit nur einem Klick!
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Gegenstand dieses BGH-Urteils war unter anderem, ob der Geschäftsführer einer GmbH seine Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann verletzt, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht. Wie sich der BGH zu dieser Fragestellung verhielt, lesen Sie gleich auf der nachfolgenden Seite!
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Der EuGH hatte sich in diesem Urteil inhaltlich mit der Mehrwertsteuerpflicht für Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen GmbH-Geschäftsführer sowie formal einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs zu befassen. Welche Auffassung der EuGH in seinem Urteil vertrat und wie er diese argumentativ begründete, erfahren Sie auf der nächsten Seite zum Thema „Rechtsprechung zur strafrechtlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers“. Klicken Sie gleich hier weiter!
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