Bundesfinanzminister Christian Lindner hatte am 10.08.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Im Inflationsausgleichsgesetz sind die Absenkung des Einkommensteuertarifs und eine Erhöhung des Kindergeldes vorgesehen. Der Referentenentwurf vom 8.9.2022 und der Regierungsentwurf vom 14.9.2022 brachten beim Kindergeld abweichend zum Eckpunktepapier eine größere Erhöhung schon ab 2023.
Gesetzestexte zum InflAusG - Inflationsausgleichsgesetz
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Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) sollen nach dem Referentenentwurf des BMF - im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts - der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden.
Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 € auf 10.632 € vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 € auf 10.932 € vorgeschlagen.
Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 € statt bisher 58.597 € greifen würde. 2024 soll er ab 63.515 € beginnen.
Die Tarifeckwerte zur sog. Reichensteuer werden unverändert beibehalten. Dadurch soll eine Überbegünstigung von Spitzenverdienern vermieden werden.
Die geplanten Tarifzonen ergeben sich dann wie folgt (in €):
| bisher | 2023 | 2024 |
Eingangsteuersatz von | 10.348-14.926 | 10.633-15.786 | 10.933-16.179 |
Progressionsphase von | 14.927-58.596 | 15.787-61.971 | 16.180-63.514 |
Spitzensteuersatz (42 %) ab | 58.597 | 61.972 | 63.515 |
"Reichensteuer" (45 %) ab | 277.826 | 277.826 | 277.826 |
Hinweis: Das BMF hat auch Entlastungsbeispiele berechnet, die auf seiner Internetseite abgerufen werden können.
Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) soll für jeden Elternteil
- rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 € auf 2.810 €,
- im Jahr 2023 von 2.810 € auf 2.880 € und
- im Jahr 2024 von 2.880 € auf 2.994 € angehoben werden.
Das Kindergeld (§ 66 EStG) hingegen soll ab 2023 in einem Schritt erhöht werden (Beträge in €):
| bisher | ab 2023 | ab 2024 |
erstes Kind | 219 | 237 | 237 |
zweites Kind | 219 | 237 | 237 |
drittes Kind | 225 | 237 | 237 |
ab dem vierten Kind | 250 | 250 | 250 |
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags
Der Unterhalthöchstbetrag (§ 33a EStG) soll noch für 2022 von 9.984 € auf 10.347 € angehoben werden. Zukünftige Anpassungen sollen über einen dynamischen Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert erfolgen.
Hinweis: Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zugrunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht bzw. die Daten der Herbstprojektion vorliegen, soll eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz erfolgen.
Zudem ist von Seiten der Koalitionspartner der "Ampelkoalition" im Bund Kritik an den Plänen des Finanzministers zu vernehmen. Wann eine Einigung erfolgt und wie diese genau aussieht, bleibt daher noch abzuwarten.