Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden besser voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein.
Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist.
Zudem soll die Antragsfrist bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung sollen stärker an die Zwecke der Eigenverwaltung und die Interessen der Gläubigerschaft rückgebunden werden. Der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters ist gerechtfertigt, wenn und solange erwartet werden kann, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigerschaft auszurichten.
Der in der Anordnung der Eigenverwaltung liegende Vertrauensvorschuss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet, bevor er unter den von einer akuten Zahlungsunfähigkeit ausgehenden Handlungsdruck gerät. Der Schuldner soll daher künftig mit dem Antrag auf Anordnung einer Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung vorlegen, die unter anderem ein Grobkonzept für die Bewältigung der insolvenzauslösenden Krise und einen Finanzplan enthält, aus dem sich ergibt, dass und wie die Unternehmensfortführung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten sichergestellt ist.
Auch hat die Planung eine begründete Darstellung der Kostenvor- und -nachteile der Eigenverwaltung im Vergleich zum Regelverfahren zu enthalten. Ist die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig, ist die vorläufige Eigenverwaltung nur dann nicht anzuordnen, wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass diese in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung kann auch dann versagt werden, wenn der Schuldner erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, Abgabengläubigern oder Lieferanten hat oder wenn er seinen Rechnungslegungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
In diesen Fällen sowie dann, wenn angesichts des erreichten Krisengrads des Schuldners die Finanzierung der Unternehmensfortführung für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr gesichert ist, soll die Eigenverwaltung zwar nicht kategorisch ausgeschlossen sein. Sie soll dann jedoch voraussetzen, dass das Gericht unter Würdigung der Umstände des Falls zur Überzeugung kommt, dass der Schuldner trotz des Vorliegens der gegen die Anordnung sprechenden Umstände bereit und in der Lage ist, die Geschäftsführung am Interesse der Gläubigerschaft auszurichten.
Den in der Evaluation des ESUG zum Ausdruck gebrachten Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit von Sachwalten, die auf der Grundlage eines einstimmigen Votums des vorläufigen Gläubigerausschusses oder im Rahmen des Schutzschirmverfahrens von dem Schuldner vorgeschlagen werden, soll dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht einen Sondersachwalter bestellen kann, dem die Aufgabe obliegt, Anfechtungs- und Haftungsansprüche durchzusetzen.
Darüber hinaus sollen bislang ungeregelt gebliebene Einzelfragen zum Eigenverwaltungsverfahren einer Regelung zugeführt werden wie zum Beispiel die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sowie die Haftung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger.