Wie im Eigenverwaltungsverfahren bleibt der Schuldner im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen befugt, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten. Anders als im Eigenverwaltungsverfahren folgt dies bereits daraus, dass es an einem Grund für Einschränkungen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis fehlt.
Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens verstehen sich als Verfahrenshilfen für einen im Kern außergerichtlichen Sanierungsprozess. Aus diesem Grund verzichtet der Entwurf auch darauf, dem Schuldner in jedem Fall einen gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten zur Seite zu stellen.
Damit entspricht er den Vorgaben der Richtlinie, die in Artikel 5 Absatz 2 und 3 nur einzelfallbezogene Bestellungen sowie Bestellungen in bestimmten, auch von den Mitgliedstaaten festlegbaren Fallgruppen zulässt.
Der Entwurf sieht zwei Arten der Bestellung vor. Bestellungen von Amts wegen erfolgen im Interesse von Beteiligten, deren Möglichkeiten zur effektiven Interessenwahrnehmung eingeschränkt sind, wenn eine allgemeine Stabilisierungsanordnung beantragt oder eine Planüberwachung vereinbart wurde. Fakultative Bestellungen erfolgen auf Antrag der Beteiligten und mit dem Ziel, die Verhandlungen zwischen diesen durch die Moderationsleistungen des Beauftragten zu vereinfachen.