Kann im Rahmen eines Anteilserwerbs der Investitionsabzugsbetrag (IAB) beansprucht werden?
Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Bei Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein IAB für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Bei Nutzung eines Wirtschaftsguts ist demnach auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 26.03.2021 (4 K 1018/19 E, F) entschieden, dass kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für anteilige, im Betriebsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stehende Wirtschaftsgüter bei Neuerwerb eines GbR-Anteils geltend gemacht werden kann.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IV R 11/21 anhängig.
Sachlage im Streitfall
Klägerin und Kläger sind Eheleute, welche zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, in deren Eigentum zwei Photovoltaikanlagen standen. Ihren Anteil an der GbR veräußerte sie im Streitjahr an ihren Ehemann.
Dieser machte in der Feststellungserklärung für das Jahr 2016 einen IAB für die anteiligen neuen Anschaffungskosten der Photovoltaikanlagen geltend. Hilfsweise wurde in dem gemeinsamen Einkommensteuerbescheid der Abzug der Anschaffungskosten gem. § 7g EStG geltend gemacht. D
as Finanzamt lehnte den Ansatz des IAB ab, da der Kläger kein Mitunternehmer im Streitjahr gewesen ist und es sich lediglich um den Erwerb eines ideellen Anteils der im Gesamthandsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter und nicht um eine Neuinvestition i.S.d. § 7g Abs. 1 EStG handelte.
In der Klage wird ausgeführt, dass die Versagung des Abzugs des IAB zu einer Ungleichbehandlung zwischen Gesellschaftern und Einzelunternehmern führen würde und dies zum Verstoß gegen das Transparenzprinzip führe. Das FG wies die Klage als unbegründet zurück, ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragestellung die Revision zu.
Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Gemäß § 7g Abs. 1 EStG können bei Steuerpflichtigen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens für zwei Jahre dem Betrieb dienen, bis zu 40 % (ab dem 01.01.2021: bis zu 50 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt werden.
Gemäß § 7g Abs. 7 EStG kann dies ebenso von Personengesellschaften in Anspruch genommen werden. Für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils ist § 7g EStG nach Auffassung des FG nicht analog anwendbar. Es fehlt bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines GbR-Anteils lediglich zur Anschaffung von Anteilen an einzelnen Wirtschaftsgütern führt.
Zudem liegt bei der Anschaffung eines GbR-Anteils keine Absicht des Erwerbenden vor, die Wirtschaftsgüter in seinem eigenen Betrieb zu nutzen. Auch § 7g Abs. 7 EStG stellt auf die ausdrückliche Nutzung innerhalb der Personengesellschaft ab und nicht bei deren Gesellschaftern.
Praxishinweis: Warum der Erwerb eines anteiligen Wirtschaftsguts im Rahmen eines GbR-Anteils anders behandelt werden sollte als der Erwerb eines Wirtschaftsguts durch einen Einzelunternehmer, erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Eine gegenteilige Entscheidung des BFH erscheint somit möglich. Betroffene Steuerpflichtige und Steuerberater sollten in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch mit Hinweis auf die noch anhängige Revision einlegen.
FG Münster, Urt. v. 26.03.2021 - 4 K 1018/19 E, F
Revision anhängig: BFH - IV R 11/21 Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)