Wann stellen Zahlungen eines Investmentmanagers steuerbare Kapitalerträge dar? Der BFH hat klargestellt, dass die Sondervorschriften des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) die Steuerbarkeit laufender Investmenterträge eines Privatanlegers abschließend regeln. Erstattete Verwaltungsgebühren, die auf der Fondsebene erhoben wurden, sind daher nicht nach der Regelung in § 20 EStG steuerbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 24.10.2023 (VIII R 8/20) seine Grundsätze zur Steuerbarkeit von Erstattungsbeträgen bei Fonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die K hatte die X-GmbH (X) als Vermögensverwalterin beauftragt, ihr Depot zu betreuen. Es war vereinbart, dass die Zahlungen der K grundsätzlich vollständig in X-Fonds und nur auf Einzelweisung in Y-Fonds angelegt werden sollten.
Beide Fonds wurden von der X als Investmentmanagerin gegen eine jährliche und pauschal abgerechnete Investmentmanagementvergütung verwaltet. Später wurde die Vergütung in der Weise angepasst, dass K der X keine Vergütung mehr zu zahlen hatte, sondern X ihre Vergütung direkt von den Fonds erhielt.
Der K war dafür eine entsprechende Erstattung zu zahlen. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob K diese Erstattungsbeträge der Besteuerung zu unterwerfen hatte.
Das Finanzgericht wies die Klage der K ab. Der BFH sah die Revision jedoch als begründet an.
Entscheidung im Besprechungsfall
Die von K an den Teilfonds gehaltenen Anteile sind unstreitig Investmentanteile i.S.d. InvStG. Dieses unterwirft im Hinblick auf die Kapitalüberlassung des Anlegers an den Fonds bzw. auf das Halten eines Investmentanteils die auf der Anlegerebene ausgeschütteten Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge und Zwischengewinne der Besteuerung.
Der Umfang dieser steuerbaren Erträge des Anlegers wird durch die Legaldefinitionen im InvStG sowie durch die Bestimmungen zur Ertragsermittlung konkretisiert. Bestimmte einzelne Erträge werden von der Steuerpflicht wieder ausgenommen.
Die Zahlung der X an die K ist nach diesen Regelungen nicht steuerbar. Aus der speziellen Regelung zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Investmenterträgen und der systematischen Sonderstellung des InvStG gegenüber den allgemeinen Regelungen des EStG ist abzuleiten, dass die investmentsteuerlichen Sondervorschriften den Umfang der Steuerbarkeit der laufenden Investmenterträge eines Privatanlegers abschließend regeln.
Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften ist in diesem Bereich nur dort möglich, wo das InvStG keine Regelung enthält oder es auf die einkommensteuerlichen Regelungen verweist.
Erträge des Anlegers aus einem Investmentanteil, die nicht nach dem InvStG steuerbar sind, die aber nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des EStG unterfallen, unterliegen deshalb nicht der Einkommensteuer.
Dies gilt auch, wenn die Zahlungen nicht vom Investmentfonds, sondern von Dritten geleistet werden. Vorteile, die dem Anleger eines Investmentanteils von einem Dritten gewährt werden und die - wie die streitigen Erstattungsbeträge - nicht gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG der Besteuerung unterliegen, können damit nicht gem. § 20 Abs. 3 EStG der Besteuerung unterworfen werden.
Damit bleibt die Zahlung der X an die K unbesteuert. Eine Steuerbarkeit der Zahlung der X lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich um die Erstattung von Werbungskosten an die K handelt, die auf Ebene der Teilfonds zu den abziehbaren Werbungskosten gehört hätten und deshalb der Besteuerung zu unterwerfen wären.
Zudem sieht das InvStG keine Steuerpflicht für abziehbare Verwaltergebühren vor, weswegen der BFH der Klage stattgab.
Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung geklärt, dass sich die Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG stützen lässt.
Diese Regelungen werden durch die speziellere und abschließende Regelung zur Steuerbarkeit laufender Fondserträge in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG verdrängt. Die Erstattung ist aus diesem Grund auch nicht als Rückfluss von zuvor auf der Fondsebene steuermindernd abgezogenen Werbungskosten an den Anleger steuerbar.
BFH, Urt. v. 24.10.2023 - VIII R 8/20