Bereits im April 2024 war ein inoffizieller Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) bekannt geworden, der eine Vielzahl von Änderungen beinhaltet. Mit Datum vom 17.05.2024 hat das BMF nun auch den offiziellen Referentenentwurf veröffentlicht, der unter folgendem Link abrufbar ist:
(pdf) Jahressteuergesetz 2024 – Referentenentwurf vom 17.5.2024
Wir werden in den kommenden Wochen und Monaten noch ausführlicher über die geplanten Maßnahmen berichten. Nachfolgend listen wir als ersten "Appetitanreger" schlagwortartig einige der geplanten Änderungen auf.
Geplante Änderungen des Einkommensteuergesetzes
- Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG -E): Geplant ist eine Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für ab 2025 angeschaffte Anlagen. Gleichzeitig soll eine Klarstellung erfolgen, dass bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Anlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind, und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
- Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG -E): Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird die Vorschrift angepasst. Vorgesehen ist, dass die bisherige Regelung insoweit ergänzt wird, dass der Buchwert auch anzusetzen ist, wenn ein Wirtschaftsgut "unentgeltlich zwischen den Gesamthandvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer" übertragen wird. Das soll in allen offenen Fällen gelten.
Geplante Änderungen bei der Lohnsteuer
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG -E): Neu eingeführt werden soll eine Pauschalierungsmöglichkeit, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem sog. Mobilitätsbudget zur Nutzung verschiedener Verkehrsmittel gewähren. Die Regelung soll ab Gesetzesverkündung gelten.
Geplante Änderungen bei der Umwandlungsteuer
- Einlagefiktion (§ 5 Abs. 2 UmwStG -E): Anteile an der übertragenden Körperschaft, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.
- Die Sonderregelungen für einbringungsgeborene Anteile sollen mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft werden (§ 27 Abs. 3 UmwStG -E).
Geplante Änderungen bei der Umsatzsteuer
- Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG für die Besteuerung der öffentlichen Hand bis zum 31.12.2026 (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG -E).
- Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG -E) und für sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 UStG -E) ab dem 01.01.2025.
- Umfassende Anpassungen im Bereich der Kleinunternehmerbesteuerung ab dem 01.01.2025 durch Anhebung der Umsatzgrenzen (§ 19 UStG -E) und Einführung eines besonderen Meldeverfahrens mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten (§ 19a UStG -E).
Kommentar: Der Beginn des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ist noch vor der Sommerpause, der Abschluss in der zweiten Jahreshälfte 2024 zu erwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.