Am 1.12.2016 hat der Bundestag seine Zustimmung zum BEPS-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und –verlagerungen) gegeben – aber nicht ohne weiteren Änderungsbedarf anzumerken.
Gegenüber dem Gesetzesentwurf der Regierung vom 5.9.2016 finden sich jetzt zahlreiche Änderungen, die nichts mehr mit dem ursprünglichen BEPS-Projekt und den daraus abgeleiteten Gesetzesmaßnahmen zu tun haben.
Zwar enthielt der Entwurf bereits Anfang September einige Maßnahmen, die weniger mit dem BEPS-Projekt zu tun hatten, als vielmehr als gesetzgeberische Reaktion auf unliebsame BFH-Rechtsprechung gewertet werden konnten.
Richtig spannend wurde es aber erst mit der Beratung des BEPS-Umsetzungsgesetz im Bundesrat. Die Länderkammer forderte auf insgesamt 43 Seiten zahlreiche Änderungen quer durch die wichtigsten Steuergesetze.
Mit den Anpassungen des Bundestags können wir jetzt mit Sicherheit sagen: Wir haben es hier mit dem Jahressteuergesetz 2017 zu tun. Aus dem ursprünglichen Gesetz ist mittlerweile ein sogenanntes Omnibusgesetz geworden.
JStG 2017: Bundestag beschließt weitere Änderungen
Hier finden Sie eine Übersicht über die weiteren Änderungen, die seit 1.12.2016 Teil des BEPS-Umsetzungsgesetzes sind:
Abgabenordnung:
- Anhebung des Bußgeldrahmens für eine Verletzung der Übermittlungs- bzw. Mitteilungspflicht nach § 138a AO (länderbezogener Bericht), § 379 Absatz 2 Nummer 1c und Absatz 4 AO
Einkommensteuergesetz:
- Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven in sog. Wegzugsfällen, §§ 6 und 50i EStG
- Steuerbarkeit von Leerverkäufen bei sonstigen Wirtschaftsgütern, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG
- Ausnahme von der Abgeltungsteuer bei unternehmerischer Beteiligung, § 32d Absatz 2 Nummer 3b EStG
- Vermeidung eines doppelten Abzugs von Aufwendungen bei Personengesellschaften, § 4i neu EStG
- Sonderausgabenabzug für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs, § 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1 EStG
- Umsetzung des EuGH-Urteils v. 24.02. 2015 – C-559/13 „Grünewald“, § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG
- Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungszahlungen, § 50d Absatz 12 EStG
- „Cum/cum treaty shopping“, § 50j – neu EStG
Körperschaftsteuergesetz:
- Streichung Rücklagenbildung nach § 21b KStG
- Verlängerung der Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag bei Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen (§ 21 Absatz 2 KStG) bis Veranlagungszeitraum 2018, § 34 Absatz 8 KStG
Außensteuergesetz:
- Verzicht auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Klarstellung zum Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatz, § 1 Absatz 1 Satz 5 AStG
Bundeskindergeldgesetz:
- Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes, des Kinderzuschlags, des Unterhaltshöchstbetrags und Ausgleich der kalten Progression, u. a. die §§ 32, 32a, 66 EStG, § 3 SolzG 1995 und die §§ 6, 6a und 6b BKGG
Zerlegungsgesetz
Zuständigkeitsregelung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer, §§ 4, 5 und 12 ZerlG