Mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgten die noch im selben Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht. Hierzu gehören:
- notwendige Anpassungen an EU-Recht (z.B. Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates v. 05.12.2017 zu elektronischen Dienstleistungen) und
- EuGH-Rechtsprechung (z.B. Rechtssache C-20/16 "Bechtel" zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen) sowie
- Umsetzung von Rechtsprechung des BVerfG (u.a. Beschl. v. 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 zum Verlustabzug bei der KSt) und
- des BFH (z.B. Urt. v. 07.12.2016 - I R 76/14 zum § 49 EStG).
Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um. Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das Jahressteuergesetz 2018 im Herbst 2018. Tipp: Ein komplette Übersicht über alle relevanten Änderungen sowie zahlreiche Praxishinweise erhalten Sie in unserem Spezialreport Jahressteuergesetz 2018, den Sie hier kostenlos herunterladen können:
Kurzüberblick über das Jahressteuergesetz 2018
Kurzüberblick - das sind die wichtigsten Änderungen im Jahressteuergesetz 2018 (rufen Sie für einen kompletten Überblick mit Erläuterungen unseren Spezialreport hier auf):
- Verweisänderung bei der steuerfreien betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG). Es erfolgt eine Anpassung an das Präventionsgesetz vom 17.07.2015, BGBl I 2015, 1368 und das vorgesehene Zertifizierungsverfahren.
- Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz. Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Änderungen. Die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer bei der Direktversicherung auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten muss, damit der Arbeitgeber die Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuern kann, wird aufgehoben (§ 52 Abs. 4 Satz 12 f. und Abs. 40 Satz 2 EStG).
- Folgeänderungen zum Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetz. Es erfolgt eine Anpassung der Steuerbefreiungsvorschrift für weitergeleitete Pflegegelder (§ 3 Nr. 36 EStG) und eine Anpassung der Gewerbesteuerbefreiung für Alten- und Pflegeheime (§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG).
- Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulagenantrag (§ 89 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d EStG). Um den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und den Familienkassen zu optimieren, ist bei der Beantragung der Kinderzulage künftig die Identifikationsnummer des Kindes obligatorisch anzugeben.
- Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (§ 34 Abs. 6 KStG). § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (quotaler Verlustwegfall bei einem Anteilseignerwechsel zwischen 25 % und 50 %) ist auf schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.01.2016 stattgefunden haben, nicht anzuwenden.
- Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z.B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)
- Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f und 25e - neu - UStG). Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet zudem für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist.
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG). Die Vorschriften grenzen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander ab und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
- Vereinfachung elektronische Dienstleistungen. Die Änderung von § 3a Abs. 5 UStG führt dazu, dass bei grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, Leistungsort der Ort ist, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn die Entgelte 10.000 € nicht überschreiten.
- Elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG
Die Regelungen des Jahressteuergesetz 2018 sind bereits in Kraft getreten
Soweit die Änderungen nicht redaktionell oder klarstellend sind, sind sie überwiegend zum 01.01.2019 in Kraft getreten.
Rufen Sie hier den Gesetzestext JStG 2018 auf: Entwurf eines „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.“