Alle Änderungen des Jahressteuergesetz 2019 im Kurzüberblick (detaillierte Infos erhalten Sie im Spezialreport)

Der Deutsche Bundestag hat Anfang November 2019 das Jahressteuergesetz 2019 beschlossen, das die amtliche Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ trägt, aber umfangreiche Inhalte weit über dieses Kernvorhaben hinaus enthält.

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Am 29.11.2019 hat schließlich auch der Bundesrat dem Gesetzespaket zugestimmt. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen aus dem umfangreichen Gesetzespaket zusammengefasst.

Förderung der Elektromobilität

Zur Verfolgung des Kernanliegens enthält das Gesetz zahlreiche, bis Ende 2030 befristete Regelungen zur Förderung der Elektromobilität. Teilweise handelt es sich dabei um die Verlängerung bereits bestehender Maßnahmen, teilweise auch um neue Maßnahmen ab 2020:

  • Die Förderung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung wird fortgesetzt. Die Halbierung der geldwerten Vorteile gilt weiter für Anschaffungen bis 2030, allerdings werden bei der Förderung von Hybridfahrzeugen die Reichweitenvoraussetzungen (derzeit mind. 40 km oder Kohlendioxidemission von höchstens 50 g/km) bei Anschaffung ab 2022/2025 stufenweise verschärft.
  • Bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenen Kilometer keine CO2-Emissionen haben, soll ab 2020 nur noch ein Viertel der Bemessungsgrundlage, d.h. 0,25 % vom Listenpreis berücksichtigt werden. Diese Regelung soll nur für Kraftfahrzeuge gelten, deren Bruttolistenpreis (reguläre Bemessungsgrundlage) nicht mehr als 40.000 € beträgt. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbare Kosten (z.B. Miete oder Leasingkosten) ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen.
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Ladestrom eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
  • Verlängerung der Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder: Die ab 2019 eingeführte Steuerbefreiung für die Überlassung (zusätzlicher) Elektrofahrräder wird ebenfalls bis 2030 festgeschrieben.
  • Daneben erhält der Arbeitgeber ab 2020 die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Voraussetzung ist auch hier, dass die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
  • Einführung einer Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge im Jahr der Anschaffung (§ 7c EStG): Mit der Regelung wird ab 2020 für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge das im Koalitionsvertrag enthaltene Bekenntnis der Bundesregierung zur Einführung einer Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung in die Tat umgesetzt.
  • Erleichterungen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG): Vorgesehen ist, dass sich der Hinzurechnungsumfang bei ab 2020 abgeschlossenen Verträgen halbiert, die die Anmietung von Elektrofahrzeugen und bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sowie Fahrrädern beinhalten.

Weitere Änderungen bei der Einkommensteuer

Im Bereich der Einkommensteuer kommt es zu einer Vielzahl von kleineren Änderungen. Sie haben vielfach klarstellende Wirkung oder stellen Reaktionen auf die Rechtsprechung dar. Dazu gehören u.a. folgende Regelungen, die mit Verkündung des Gesetzes bereits ab Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden sind:

  • Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG sind Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von inländischen Gerichten und von der EU festgesetzt werden, nicht abzugsfähig. Das Gesetz bringt eine Ausweitung des Abzugsverbots auf in anderen Mitgliedstaaten der EU festgesetzte Strafen (Festsetzung nach dem 31.12.2018).
  • Bereits bisher dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 AO den Gewinn nicht mindern. Nach dem Gesetzesbeschluss sind die auf Zinsen für hinterzogene Steuern anzurechnenden Nachzahlungszinsen in das Betriebsausgabenabzugsverbot einzubeziehen (Festsetzung nach dem 31.12.2018).
  • § 7h EStG beinhaltet die steuerliche Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Mit dem Gesetz erfolgt eine Klarstellung, dass Neubauten nicht begünstigt sind und dass seitens der Finanzbehörde ein eigenes steuerrechtliches Prüfungsrecht besteht.
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich als Bar- oder Sachunterhalt getragen werden, sind bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
  • Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind erst in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden; dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG). Durch die Streichung des zweiten Halbsatzes wird der als Sonderausgaben abzugsfähige Anteil von geleisteten Vorauszahlungen eingeschränkt. Zum Ausgleich wird der im Veranlagungszeitraum der Zahlung abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen der im Veranlagungszeitraum der Zahlung geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung auf das Dreifache angehoben (anzuwenden erst ab 2020).
  • Mit einer Änderung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt, wonach auch eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte bezieht, wenn sie daneben nur negative gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte erzielt.
  • Nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG sind steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Regelung wird insoweit klarstellend ergänzt, dass eine Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften ohne Steuerabzug auch für Arbeitnehmer durchzuführen ist.
  • Im beschlossenen Gesetz sind auch Änderungen im § 17 EStG ab 2020 vorgesehen: Nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG-neu sollen Darlehensverluste zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören, wenn bereits die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen bei einer Krise der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Hiermit soll sichergestellt werden, dass solche Darlehensverluste - abweichend von den BFH-Urteilen vom 11.07.2017 ( IX R 36/15, BStBl II 2019, 208) und vom 20.07.2018 ( IX R 5/15, BStBl II 2019, 194) - auch dann gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, wenn das Darlehen nach den Grundsätzen des MoMiG zu behandeln ist. Damit wird im Ergebnis die alte Rechtslage wiederhergestellt.

Hinweis: Im Gesetzentwurf waren mehrere Änderungen in § 20 EStG ab 2020 vorgesehen. Mit einer Ergänzung in § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 4 sollte u.a. geregelt werden, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich ist. Änderungen des § 20 EStG sind im endgültigen Gesetzesbeschluss nicht enthalten.

Weitere Änderungen bei der Lohnsteuer

Das beschlossene Gesetz enthält neben den Elektrofördermaßnahmen eine Vielzahl lohnsteuerlicher Einzelregelungen, die weitgehend ab 2020 gelten:

  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 € auf 28 € und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von 12 € auf 14 €.
  • Einführung eines neuen Pauschbetrags für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 € pro Kalendertag für die den Arbeitnehmern üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehenden Mehraufwendungen.
  • Änderungen bei Sachbezügen und der 44-€-Grenze (Ergänzung § 8 Abs. 1 EStG): Zu den Einnahmen in Geld gehören ab 2020 auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Das gilt jedoch nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Sie dürfen nicht im unbaren Zahlungsverkehr eingesetzt werden können.
  • Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets: Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % soll zudem auch für die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge gelten, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden.
  • Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen: Der Ansatz eines Sachbezugs für eine Wohnung nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt.
  • Eine Änderung in § 39 Abs. 3 EStG ermöglicht es, beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab 2020 in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einzubeziehen. Gleichzeitig werden sie auch in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen.
  • Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sollen rückwirkend ab 2019 gesetzlich steuerbefreit werden (§ 3 Nr. 19 EStG). Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind).
  • Erweiterung der Lohnsteuer-Anmeldung: Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sollen zukünftig nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln sein. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht. Die Änderung (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) soll erstmals für nach dem 31.12.2020 endende Lohnzahlungszeiträume gelten.

Änderungen bei der Gewerbesteuer

Ferner reagiert der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache EV (Urt. v. 20.09.2018 - C-685/16), wonach die erhöhten Anforderungen an das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in Drittstaatenfällen gem. § 9 Nr. 7 GewStG unionsrechtswidrig sind. § 9 Nr. 7 GewStG unterscheidet ab 2020 nicht mehr danach, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im EU-Ausland oder im übrigen Ausland handelt.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer enthält das Gesetz im Schwerpunkt die Umsetzung europäischer Vorgaben (u.a. die sog. Quick Fixes) ab 2020:

  • Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird ab 2020 zum einen an die weitere Voraussetzung geknüpft (§ 6a Abs. 1 Satz 1), dass der Abnehmer im anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist. Weiterhin wird die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Es kann zudem zur Ablehnung der Steuerfreiheit kommen, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung über eine zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht sowie nicht richtig oder nicht gänzlich einhält (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
  • Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Warenlieferungen, die über ein sog. Konsignationslager abgewickelt werden, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wird in Deutschland erstmals ab 2020 keine gesetzliche Regelung getroffen (§ 6b UStG). Die Warenlieferung wird beim liefernden Unternehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt und seitens des Erwerbers als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert. Voraussetzungen sind u.a., dass der liefernde Unternehmer, der im Bestimmungsland keinen Sitz hat, bei Beförderungsbeginn Kenntnis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers hat und die Lieferung an den Abnehmer innerhalb von zwölf Monaten erfolgt.
  • Mit dem Gesetz wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft ab 2020 gesetzlich definiert (§ 3 Abs. 6a UStG). Ein solches liegt vor, wenn mehrere Lieferungen über denselben Gegenstand ausgeführt werden und der Liefergegenstand dabei im Rahmen der Beförderung oder Versendung aus einem Mitgliedstaat direkt zum letzten Abnehmer in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Grundsätzlich ist die Transportverantwortlichkeit einer Lieferung demjenigen zuzuordnen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert.
  • Mit dem Gesetz wird ab 2020 eine Regelung zur Ablehnung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung eingeführt (§ 25f UStG).
  • Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie lässt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene zu. Mit der Aufnahme einer solchen Regelung in den Gesetzesbeschluss zum JStG 2019 wird diese Option ab 2020 in nationales Recht umgesetzt.
  • Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form soll der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Ebenso sollen Hörbücher zukünftig begünstigt sein. Gegenüber dem Gesetzentwurf neu ist die Regelung, dass auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, begünstigt ist. Die Änderungen sollen bereits mit Verkündung des Gesetzes und damit möglicherweise bereits Ende 2019 gelten.

Hinweis: Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wurden aus der verabschiedeten Gesetzesfassung herausgenommen (§ 4 Nr. 21, 22 UStG). Nach Ansicht des Gesetzgebers bedarf die erforderliche Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen angesichts der Komplexität der Thematik, der Vielzahl möglicher Betroffener und der unterschiedlichen Interessenlage der Bildungseinrichtungen noch einer weiteren, vertieften Erörterung.

Änderungen Wohnungsbauprämie

Im Gesetzesbeschluss erstmalig enthalten sind mehrere Maßnahmen zur Steigerung der Anreize ab 2021:

  • Die Einkommensgrenzen werden von 25.600 € bzw. 51.200 € auf 35.000 € bzw. 70.000 € erhöht.
  • Die Prämie wurde ab dem Sparjahr 2004 aus fiskalischen Gründen von 10 % auf den derzeit geltenden Satz von 8,8 % der prämienbegünstigten Aufwendungen gesenkt. Um einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, wird dieser Prämiensatz wieder auf 10 % angehoben.
  • Begünstigt werden im Rahmen der Förderhöchstgrenze nur Aufwendungen bis zu 512 €/1.024 € (Alleinstehende/Verheiratete) jährlich. Auch hier erfolgt eine Erhöhung mit neuen Grenzen von 700 € bzw. 1.400 €.

Die neuen Beträge sind erstmals für das Sparjahr 2021 anzuwenden.

Hinweis: Neben den vorstehenden Änderungen enthält das Gesetz u.a. noch Änderungen im KStG, im InvStG sowie in der AO. So wird § 109 AO um eine gesetzliche Regelung ergänzt, nach der eine Fristverlängerung auch vollständig automationsgestützt angeordnet werden kann. Ebenso wird ermöglicht, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann (§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO).

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