Im folgenden Text fassen wir das JStG 2020 kurz zusammen, so dass Sie einen schnellen Überblick über die wichtigsten Änderungen bekommen. Detaillierte Informationen und Praxishinweise erhalten Sie in unserem Spezialreport Jahressteuergesetz 2020, den Sie hier kostenlos herunterladen:
Das BMF hat am 17.07.2020 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt. Der Regierungsentwurf wurde schließlich am 2. September beschlossen. Hiermit sollen Anpassungen des Steuerrechts an aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung auf EuGH- und BFH-Ebene vollzogen werden.
Von den Änderungen sind insbesondere das Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaftsteuergesetz sowie das Umsatzsteuergesetz betroffen. Im Folgenden stellen wir im Rahmen einer Schwerpunktsetzung die wichtigsten geplanten Anpassungen vor.
Änderungen des EStG
§ 7g EStG
Durch den Investitionsabzugsbetrag wird eine Vorverlagerung von Abschreibungsbeträgen ermöglicht; hierdurch wird faktisch eine Steuerstundung erreicht. Daneben kann durch die Sonderabschreibung in § 7g Abs. 5 EStG eine schnellere Abschreibung von begünstigten Wirtschaftsgütern erreicht werden. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG waren bisher nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die fast ausschließlich, also zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt wurden.
Künftig soll es ausreichen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Begünstigung ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen. Schädlich ist nicht nur die betriebsfremde Privatnutzung, sondern auch die Verwendung des Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb. Die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts stellt hingegen eine betriebliche Nutzung dar und ist unschädlich.
Künftig soll die Basis für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags erhöht werden. Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 % auf 50 % angehoben.
Die Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG wird einheitlich angepasst auf 125.000 €. Die Gewinngrenze für Einnahmenüberschussrechnungen wird damit um 25.000 € erhöht, für Bilanzierer wird erstmals eine Gewinngrenze eingeführt.
Bisher war auch eine nachträgliche Beantragung von Investitionsabzugsbeträgen möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar war. Im Rahmen eines neuen § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG soll die nachträgliche Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen verhindert werden, etwa zur Kompensation von Mehrergebnissen aus einer Betriebsprüfung.
Außerdem soll im Bereich der Personengesellschaften der Abzug nur in dem Vermögensbereich (Gesamthands- oder Sonderbereich) zulässig sein, in dem die Bildung erfolgt ist. Die Neuregelung bricht somit die begünstigende Rechtsprechung durch den BFH-Beschluss vom 15.11.2017 (BStBl II 2019, 466).
Die Regelungen gelten entsprechend auch für die Voraussetzungen der Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG. Sie sind erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Bereits durch das Corona-Steuerhilfegesetz II wurden Investitionsfristen, die im Jahr 2020 enden, um ein Jahr verlängert.
§ 7h und § 7i EStG
Es soll bei der erhöhten Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen bzw. denkmalgeschützten Objekten sichergestellt werden, dass eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung nicht als Nachweis anerkannt wird und keine Bindungswirkung entfaltet.
Die Regelungen sollen erstmals ab dem 01.01.2020 gelten.
§ 8 Abs. 4 EStG-neu
Durch die Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 01.08.2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17, von der Finanzverwaltung belegt mit einem Nichtanwendungserlass v. 05.02.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017) wurde das Kriterium der "Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei bestimmten Befreiungs- und Pauschalierungstatbeständen stark relativiert. Insbesondere verneinte der BFH die Anwendung des Kriteriums unter bestimmten Voraussetzungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung.
Mit der neuen Regelung in § 8 Abs. 4 EStG soll klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Insbesondere soll dann keine Begünstigung bestehen, wenn die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder der Anspruch auf Arbeitslohn wegen der zusätzlichen Leistung herabgesetzt wird. Die Regelung soll erstmals auf nach dem 31.12.2019 zugewendete Bezüge angewendet werden.
§ 20 EStG
In § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird der Begriff der Kapitalforderungen erweitert. Erfasst werden künftig auch Erträge aus Forderungen, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrags eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann. Somit werden auch Kapitalanlagen erfasst, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind.
Die Regelung soll ab dem 01.01.2021 gelten.
§ 21 EStG
Nach dem derzeitigen § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG führt die verbilligte Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete zu einer Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze soll auf 50 % herabgesetzt werden, was bei verbilligter Vermietung, insbesondere an Angehörige, aber auch an fremde Dritte, weitere Spielräume schafft.
Die Regelung soll ab dem 01.01.2021 gelten.
Darüber hinaus umfassen die Änderungen im EStG z.B. noch Änderungen für beschränkt Steuerpflichtige, bei Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie eine gesetzliche Kodifizierung der Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen.
Änderungen des UStG
Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Die zentralen Änderungen betreffen die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuerdigitalpakets. Das sog. MOSS-Verfahren, welches bisher für bestimmte Dienstleistungen galt, soll nun auch auf Lieferungen an Nichtunternehmer ausgedehnt werden. Bei Fernverkäufen von Gegenständen mit einem Sachwert bis 150 € aus einem Drittlandsgebiet soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden. Darüber hinaus sollen innergemeinschaftliche Lieferungen über die Nutzung von elektronischen Schnittstellen in der Abwicklung vereinfacht werden.
Reverse-Charge bei Telekommunikationsleistungen
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG soll auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert werden, allerdings nur im Fall von Wiederverkäufern.
Die Regelung soll ab dem 01.01.2020 gelten.
Rechnungsberichtigung
In § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG wird klargestellt, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO darstellt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016 ( C-518/14, Senatex) hat auch der BFH geurteilt, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem diese Rechnung erstmals ausgestellt wurde.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gleichzeitig mit dem Steueranspruch. Nur die Ausübung des Rechts setzt voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt. Praktische Relevanz hat die Frage der Rückwirkung etwa in dem Fall, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung Nachzahlungszinsen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung erhoben werden.
Die umsatzsteuerlichen Änderungen sollen ab dem 01.01.2021 bzw. nach dem Tag der Verkündung erfolgen.
Änderungen im ErbStG
Fiktive Ausgleichsforderung
Nach § 5 Abs. 1 ErbStG besteht eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung nach § 1371 Abs. 2 BGB im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft. Um Doppelbegünstigungen auszuschließen, soll durch einen neuen Satz 6 die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens und dem Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.
Die Regelung soll ab dem Tag der Verkündung gelten.
Berücksichtigung früherer Erwerbe
Wird die Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert, soll nun eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb geschaffen werden. Durch einen neuen § 14 Abs. 2 Satz 2 ErbStG soll sichergestellt werden, dass auch die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb zutreffend geändert werden kann.
Die Regelung soll ab dem Tag der Verkündung gelten.
Fazit zum JStG 2020
Enthielten die diesjährigen Corona-Steuerhilfegesetze I und II noch durch die Bank begünstigende Regelungen, ist das BMF mit dem Entwurf anscheinend wieder zum Tagesgeschäft zurückgekehrt. Die Neutralisierung begünstigender Rechtsprechung, etwa im Fall der rückwirkenden Rechnungsberichtigung, hilft jedenfalls nicht weiter. Immerhin werden mögliche Verwerfungen bei der verbilligten Vermietung nun gemildert. Von der bisherigen 66-%-Grenze waren in Ballungsräumen durchaus auch Personen betroffen, die sich entschlossen hatten, ihren Wohnraum zu halbwegs verträglichen Preisen anzubieten. Die Änderungen des § 7g EStG sind zu begrüßen und haben sicherlich ein gewisses Potential, Anreize für Investitionen zu schaffen.
Thorsten Wagemann, Steuerberater, Dipl.-Wirtschaftsjurist