Am Ziel: Bundestag beschließt das JStG 2020 - Bundesrat stimmt zu

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Kurz vor Weihnachten hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen - und damit die letzte Gelegenheit genutzt, das Gesetz pünktlich vor dem Jahreswechsel unter Dach und Fach zu bringen. Dabei wurden einige Änderungen und Ergänzungen in das Gesetz eingearbeitet, das nun auch vom Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres am 18.12.2020 gebilligt wurde.

Zahlreiche Änderungen am Regierungsentwurf des JStG 2020

Grundlage für den Bundestagsbeschluss war die Empfehlung des Finanzausschusses. Dabei wurden folgende weitere Vorhaben in den Gesetzentwurf eingearbeitet:

Fünf Euro-Pauschale pro Tag für Home-Office

Wer im Home-Office arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Gemäß der geänderten Fassung des JStG 2020 können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Dies gilt für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Änderungen bei Mieteinnahmen

Das Jahressteuergesetz 2020 verlängert die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben.

Außerdem wurde bei der Besteuerung von Mieteinnahmen die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum nachgeschärft. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen.

Auch Vereine und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Die Übungsleiterpauschale erhöht sich ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.

Erhöhter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt bestehen

Der im Corona-Steuerhilfegesetz II auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bislang befristet. Die Befristung wird mit dem JStG 2020 aufgehoben, sodass die Regelung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.

Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022.

Corona-Bonus bis Juni 2021 steuerbegünstigt

Die Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro war bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Diese Frist wird nun bis zum Juni 2021 verlängert. Damit ist auch ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus weiterhin steuerbegünstigt. 

Die Fristverlängerung führt jedoch nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird verlängert.

Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften und längere Verjährung bei Steuerhinterziehung

Termingeschäfte: Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben.

Auch Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist – wie bei den Termingeschäften – die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Steuerhinterziehung: Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Damit sollen vor allem auch Cum-Ex-Straftaten weiterhin aufgedeckt und ausermittelt werden können.

Jahressteuergesetz 2020: Gesetzestexte

[PDF] Rufen Sie hier die Ergänzungen des Finanzausschusses vom 10.12.2020 auf – Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum JStG 2020 Drs. 19/25160

[PDF] Rufen Sie hier im Volltext den aktuellen Gesetzestext auf – Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020)

Quelle: Bundestag.de

 

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