Referentenentwurf veröffentlicht: Diese steuerlichen Änderungen bringt das Jahressteuergesetz 2022

Das BMF hat Ende Juli den Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)” veröffentlicht. Der Entwurf enthält - wie bei Jahressteuergesetzen üblich - einen Mix von unterschiedlichsten Einzelregelungen aus verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, bei denen der Gesetzgeber fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf sieht.

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Vorgesehen sind insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BFH.

Darüber besteht laut dem Entwurf ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen sowie sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

Umgesetzt werden aber auch einige (entlastende) Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung.

Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende geplante Änderungen in der Einkommensteuer:

  • Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann die Gebäude-AfA bisher in begründeten Ausnahmefällen nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Diese Ausnahmeregelung soll ab 2023 aufgehoben werden. Im Gegenzug soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 % ab 2024 auf 3 % (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) angehoben werden.
  • Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben soll bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.
  • Der Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) soll - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - von derzeit 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung ab 2023 auf 1.000 € bzw. 2.000 € ansteigen. Bereits erteilte Freistellungaufträge sollen prozentual erhöht werden.
  • Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) von 924 € soll ab 2023 auf 1.200 € angehoben werden. Auch diese Maßnahme war im Koalitionsvertrag vereinbart.
  • Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll ab 2023 von 120 € auf 150 € je Arbeitstag angehoben werden (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Folgende weitere Maßnahmen zählt das BMF als wesentlich auf:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, § 139b AO;
  • weitgehende Abschaffung der sog. Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung der Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz), § 49 EStG;
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG;
  • Steuerfreistellung des sog. Grundrentenzuschlags;
  • Vollendung der Familienkassenreform, § 72 EStG, § 5 FVG;
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung;
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils BewG an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021.

Im Bereich der Umsatzsteuer sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.02.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister;
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) vom 14.08.2017 (BGBl I 2017, 3122, 3138).

Gesetzestexte zum Jahressteuergesetz 2022

[PDF] Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

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