Zweites Jahressteuergesetz 2024: Das Steuerfortentwicklungsgesetz liegt als Entwurf vor

Nach Auffassung der Bundesregierung reichen die im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht aus.

Deshalb hat das BMF im Juli einen Entwurf für ein zunächst so genanntes Zweites Jahressteuergesetz vorgestellt, das mittlerweile in Steuerfortentwicklungsgesetz umbenannt wurde.

Damit sollen u.a. der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 zur Freistellung des Existenzminimums angehoben werden. Das Kindergeld soll mit Wirkung zum 01.01.2025 um 5 € angehoben werden.

Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer werden weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.

Umgesetzt werden damit insbesondere weitere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, wie die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren und Klarstellungen zur Gemeinnützigkeit.

Hinweis: Es handelt sich aktuell um einen Referentenentwurf, der noch vom Bundeskabinett beschlossen werden muss und danach das Gesetzgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat durchläuft. Änderungen und Widerstände sind bei einigen Maßnahmen durchaus zu erwarten.

 

Folgende Änderungen sind im Wesentlichen geplant:

Absenkung des Einkommensteuertarifs 2025 und 2026 (§§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG)

Die Einkommensteuertarife sollen wie folgt angepasst werden, um die sog. "kalte Progression" auszugleichen:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 € auf 12.336 €.
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 Anhebung um 156 € auf 6.828 €.
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. "Reichensteuer").
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026.

Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des Progressionsberichts noch ändern. Die mehrfach angekündigte nochmalige Erhöhung der Freibeträge für 2024 ist in dem Entwurf (bisher) nicht enthalten.

Erhöhung des Kindergelds, § 66 Abs. 1 und 3 EStG

Das Kindergeld soll zum 01.01.2025 von aktuell 250 € um 5 € auf einheitlich 255 € pro Kind im Monat angehoben werden.

Ab 2026 soll ergänzend geregelt werden, dass die Anhebung von Kinderfreibeträgen eine entsprechende Anhebung des Kindergelds auslöst. Die konkrete Höhe des monatlichen Kindergeldes wird jedoch weiterhin betragsmäßig ausgewiesen (und ist für 2026 im Entwurf noch nicht enthalten).

Faktorverfahren statt der Steuerklassen III und V (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g EStG)

Mit dem Gesetzentwurf soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) umgesetzt werden, um die Lohnsteuerbelastung gerechter auf Eheleute und Lebenspartner zu verteilen. Vorgesehen ist die Überführung allerdings erst für 2030.

Durch eine weitgehende Digitalisierung und Automatisierung soll das aktuell nur wenig genutzte Verfahren deutlich vereinfacht werden.

Das BZSt soll in allen Fällen, in denen zum 30.09.2029 bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug angewendet wird, automatisiert zum 01.10.2029 einen Faktor bilden, der sich anhand der Daten ergibt, die spätestens zum 28.02.2029 vom jeweiligen Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für das erste Dienstverhältnis an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind.

Mittelverwendung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften in § 55 Abs. 1 Nr. 5 soll ab 2025 abgeschafft werden.

Es ist davon auszugehen, dass es im eigenen Interesse der jeweiligen steuerbegünstigten Körperschaften liegt, ihre Mittel weiterhin regelmäßig zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO, sollen unberührt bleiben und stellen sicher, dass es zukünftig in Extremfällen nicht zur Entstehung steuerbegünstigten Körperschaften kommt, die Mittel ansparen, ohne diese dazu zu verwenden, ihre satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

Politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 58 Nr. 11 AO)

Es soll ab dem Tag der Gesetzesverkündung klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften "gelegentlich" auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden.

Die Äußerungen müssen aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen.

Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m, 138n AO)

Die Bundesregierung startet einen erneuten Versuch, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen.

Diese war bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz vorgesehen, wurde allerdings im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat gestrichen.

Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen orientiert sich - soweit möglich - eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur bestehenden Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO.

Der erstmalige Anwendungszeitpunkt der Anzeigepflicht soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch bis Ende 2028 erfolgen.

Elektronische Sterbefallanzeigen für Erbschaftsteuerzwecke (§ 34 ErbStG)

Mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen soll nicht nur der Versand von Papier reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht werden.

Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des BZSt zur Ergänzung der Daten und unverzüglichen Übermittlung an die zuständige Landesfinanzbehörde.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens soll durch das BMF im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie den obersten Finanzbehörden der Länder mittels Schreiben festgelegt werden.

 

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