Der Deutsche Bundestag hat am 19.12.2024 trotz des Ampel-Aus doch noch mit großer Einigkeit das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) beschlossen.
Grundlage war die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/14309), in der nur noch die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen enthalten waren.
Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt (BR-Drucks. 637/24 (Beschluss)).
Das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 ist am 30.12.2024 im BGBl I 2024, Nr. 449, verkündet worden und teils zum 01.01.2025 in Kraft getreten, teils wird es zum 01.01.2026 in Kraft treten.
Entwurf war umfangreicher
Nach dem Gesetzentwurf, über den wir im letzten Jahr mehrfach berichtet hatten, sollten neben der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums weitere Entlastungen (u.a. Abschreibungen) umgesetzt werden.
Er enthielt auch die umstrittene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen und die mittelfristige Abschaffung der Steuerklassen III und V. Hinzu kamen außerdem noch Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung.
Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetzesvorhaben auf die Absenkungen der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes reduziert, auf die sich die Ex-Regierungspartner noch verständigen konnten.
Anpassungen Einkommensteuertarif und Kinderfreibetrag
Die Anpassungen der Einkommensteuertarife (§ 32 Abs. 6 Satz 1, § 32a Abs. 1, § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen, zum anderen sollen sie insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern.
Daher ergibt sich insgesamt für die in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2024 und 2026 geltenden Einkommensteuertarife folgendes Bild (der endgültige Tarif für den VZ 2024 folgt aus dem am 05.12.2024 verkündeten Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 02.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 386):
2024 2025 2026 Grundfreibetrag 11.784 € 12.096 € 12.348 € Kinderfreibetrag 6.612 € 6.672 € 6.828 €
Aufgrund der Ergebnisse des 15. Existenzminimumberichts und des 6. Steuerprogressionsberichts ist der Grundfreibetrag für 2025 nun um 312 € gestiegen (statt ursprünglich vorgesehen um 300 €).
Für 2026 wird der Grundfreibetrag dann nochmals um 252 € erhöht. Außerdem wurden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer nach rechts verschoben.
Die im Entwurf vorgesehene Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge für die VZ 2025 und 2026 ist unverändert geblieben.
Auch die Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für die VZ ab 2025 ist wie geplant erfolgt. Für den VZ 2025 wurde sie von 18.130 € auf 19.950 € und für den VZ 2026 auf 20.350 € erhöht.
Tipp: Für 2025 hat die Finanzverwaltung zunächst nur einen vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 22.11.2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :013, BStBl I 2024, 1434). Enthalten ist darin u.a. der (letzte) Einkommensteuertarif 2024 mit dem Grundfreibetrag von 11.784 €. Der (vorläufige) Programmablaufplan berücksichtigt noch nicht die vorstehenden Änderungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz. Die Verwaltung hat angekündigt, dass im Jahr 2025 nochmals ein geänderter Programmablaufplan veröffentlicht wird. Bei rückwirkenden Änderungen ist regelmäßig der in den Monaten bis zur Anwendung der geänderten Programme vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Erhöhung des Kindergeldes
Auch die bereits im Regierungsentwurf vorgesehene Anhebung des Kindergeldes um 5 € monatlich (§ 66 Abs. 1 und 3 EStG; § 6 Abs. 1 und 2 BKKG) ist wie geplant erfolgt. Somit wurde das Kindergeld zum 01.01.2025 von 250 € auf 255 € monatlich angehoben.
Außerdem wird geregelt, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Die konkrete Höhe des monatlichen Kindergeldes soll aber weiterhin in § 66 Abs. 1 EStG betragsmäßig ausgewiesen werden.
Dementsprechend wird das Kindergeld mit Wirkung zum 01.01.2026 um weitere 4 € von 255 € auf 259 € im Monat für jedes Kind angehoben.
Gestrichene Maßnahmen
Folgende Maßnahmen waren im Gesetzentwurf noch enthalten und werden nun zumindest in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt:
- Änderungen bei der Abschreibung von Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG),
- Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG); die degressive AfA läuft somit für Abschaffungen ab 2025 (zunächst) nicht weiter,
- Faktorverfahren statt der Steuerklassen III und V ab 2030 (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39f und 39g EStG),
- Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO),
- gelegentliche politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 58 Nr. 11 AO) unschädlich für Gemeinnützigkeit,
- Ergänzung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO),
- Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m, 138n AO),
- Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags bei der Forschungszulage (§ 3 Abs. 5 FZulG).