Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt es sich um eine Sonderform der Kapitalerhöhung bei der GmbH. Es wird aus Gesellschaftsmitteln der Gesellschaft kein Vermögen zugeführt. Die Erhöhung des Stammkapitals erfolgt allein durch die Umwandlung von Rücklagen. Geregelt wird dies in den §§ 57c ff. GmbHG. Danach kann die Erhöhung des Stammkapitals erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluss gefasst worden ist.
Dies ist allerdings nicht die einzige Voraussetzung. Wie auch bei den anderen Formen der Kapitalerhöhung sind hier weitre Anforderungen zu beachten. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir diese in unserem Fachbeitrag für Sie zusammengefasst. Außerdem haben wir wie immer einen wichtigen Fall aus der Rechtsprechung zum Thema für Sie.
Im Gegensatz zu den Bar- oder Sachkapitalerhöhungen wird bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Gesellschaft kein Vermögen zugeführt. Das Stammkapital wird dabei durch Umwandlung von Rücklagen erhöht. Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln hat insbesondere Bedeutung bei geplanten Finanzierungsmaßnahmen, da Stammkapital die Kreditwürdigkeit stärken kann. Lesen Sie hier alles zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
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Nach zum Teil im Schrifttum vertretener Auffassung soll es möglich sein, eine fehlerhaft unterbliebene Erfassung einer Einlage im steuerlichen Einlagekonto durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und anschließender Kapitalherabsetzung nachzuholen. Diese Auffassung stützt sich darauf, dass sich der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG - anders als § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG - nicht auf den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos, sondern vielmehr auf die tatsächlich geleisteten Einlagen der Anteilseigner bezieht. Lesen Sie hier, wie durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine fehlerhaft unterbliebene Erfassung einer Einlage nachgeholt werden kann. Folgen Sie dem nachstehenden Link!
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Die Verbindung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen in einem einheitlichen Beschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um eine personenbezogene GmbH handelt und alle Gesellschafter einverständlich am Erhöhungsbeschluss mitgewirkt haben. Dieses Urteil beschäftigt sich mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Sie können es hier in voller Länge lesen. Einfach weiterklicken!
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