Will die GmbH ihr Stammkapital erhöhen, erfolgt dies mittels einer Kapitalerhöhung. Dies kann durch Hinzufügen von Bar- oder Sacheinlagen erfolgen. Nach dem GmbHG sind strenge gesellschaftsrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer etwa für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Gegen Sacheinlagen dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.
Um alle Hürden und Tücken der Kapitalerhöhung gegen Einlagen zu meistern, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen in unserem Fachbeitrag zusammengefasst.
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird durch die §§ 55-57a GmbHG geregelt. Die Erhöhung des Stammkapitals durch neue Mittel kann dabei durch die bisherigen Gesellschafter erfolgen. Denkbar ist aber auch, dass im Rahmen der Kapitalerhöhung auch neue Gesellschafter hinzutreten und Mittel einbringen. Können auch vorhandene Fremdmittel in Stammkapital umgewandelt werden? Wenn von der Zuführung von "neuen Mitteln" die Rede ist, worum handelt es sich dann? Lesen Sie weiter und informieren Sie sich über die einzelnen Schritte der Kapitalerhöhung gegen Einlagen. Jetzt hier klicken!
Mehr erfahren
In einigen Konstellationen kann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unklar sein, welche neuen Geschäftsanteile tatsächlich übernommen werden. Z.B. weil der Wert der Sacheinlage noch nicht feststeht oder der Übernehmer aus einem Optionsvertrag noch frei wählen kann, wie viele Anteile er übernehmen wird. In diesen Fällen kann geregelt werden, dass eine Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag stattfinden soll. Was gilt es in diesem Fall der Kapitalerhöhung gegen Einlagen zu beachten? Lesen Sie die Details dazu in unseren Fachartikeln!
Mehr erfahren
Im Schrifttum ist streitig, ob und in welcher Weise beide Arten der Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalerhöhung gegen Einlagen) kombiniert werden können. Weiterhin fraglich ist, ob sie in einer Gesellschafterversammlung durch einheitlichen Beschluss oder durch zwei nach Form und Inhalt getrennte Beschlüsse beschlossen werden können oder ob sie wegen unterschiedlicher Voraussetzungen und Prüfungserfordernisse nur nacheinander vorgenommen werden können. Lesen Sie hier ein relevantes Urteil zum Thema in voller Länge. Einfach weiterklicken!
Mehr erfahren