Sind Zahlungen an Subunternehmen auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Zahlungsempfänger eine inaktive ausländische „Briefkastenfirma“ ist? Oder führt ein Verstoß gegen die Pflicht, den Empfänger zu benennen, nach § 160 AO zu einem Ausschluss? Der BFH hat in einem Bauleistungsfall klargestellt, dass auch dann die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 EStG greift und ein Abzug möglich bleibt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.06.2022 (IV R 4/20) entschieden, dass bei der Erbringung von Bauleistungen nach § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG der Betriebsausgabenabzug nach § 160 AO auch dann nicht verwehrt werden kann, wenn die Zahlungen an eine inaktive ausländische Briefkastengesellschaft geleistet wurden.
Diese Bevorzugung des Bausektors gegenüber anderen Dienstleistungssektoren stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG im Bausektor tätig und erzielt aus der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben aller Art gewerbliche Einkünfte.
Für die Realisierung diverser Großobjekte bediente sich die Klägerin britischer Subunternehmer und machte die Zahlungen an diese als Betriebsausgaben geltend. Bei diesen Subunternehmern handelte es sich um wirtschaftlich inaktive Briefkastengesellschaften.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde der Betriebsausgabenabzug gem. § 160 AO für die Zahlungen an die Subunternehmer verwehrt, da sie nach den Feststellungen der Betriebsprüfung auf inländische Konten geleistet wurden und es sich bei diesen ausweislich entsprechender Bankauskünfte nicht um Geschäftskonten handelte.
Die tatsächlichen Leistungserbringer konnten von der Klägerin nicht benannt werden. Das Finanzgericht gab der gegen die Änderungsbescheide des Finanzamts (FA) gerichteten Klage im zweiten Rechtsgang vollumfänglich statt. Der BFH wies die eingelegte Revision des FA als unbegründet zurück.
Sperrwirkung des § 48 EStG
Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Schulden, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder Empfänger genau zu benennen.
Nach § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist die Anwendung des § 160 AO jedoch ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger zuvor den Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG angemeldet und abgeführt hat.
Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind, haben die Pflicht, einen Steuerabzug von 15 % auf die Rechnungen des Leistenden vorzunehmen.
Als Bauleistungen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Wurde der Steuerabzug für eine Bauleistung korrekt von dem Leistungsempfänger vorgenommen, kann auch der Betriebsausgabenabzug gem. § 160 AO nicht mehr verwehrt werden.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Da die GmbH & Co. KG der Verpflichtung zur Einbehaltung der Bauabzugsteuer vollumfänglich nachgekommen ist, greift gem. § 48 Abs. 4 Nr.1 EStG die Sperrwirkung für die Anwendung des § 160 AO.
Dass die Leistenden im vorliegenden Fall wirtschaftlich inaktive ausländische Briefkastengesellschaften sind, ist nach der Auffassung des BFH nicht von Bedeutung. Daher ist der Betriebsausgabenabzug für den Leistungsempfänger in voller Höhe zu gewähren.
Praxishinweis: Empfänger von Bauleistungen sollten trotz der entsprechenden Sperrwirkung für die Anwendung des § 160 AO eine möglichst genaue Dokumentation der einzelnen Leistungsbeziehungen vorlegen. Dies ist nicht nur für den Steuerabzug, sondern auch für die Einhaltung weiterer Pflichten (Geldwäschegesetz etc.) von Bedeutung.
Das Urteil des BFH festigt jedoch die in § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG enthaltene Vertrauensschutzregelung, soweit sämtliche Pflichten von dem Leistungsempfänger erfüllt worden sind.
BFH, Urt. v. 09.06.2022 - IV R 4/20
Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)