Im Zweifel stellt eine Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Was ist mit Erbschaften und anderen Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft? Spricht man da auch von Betriebseinnahmen? Nachstehend wird Ihnen ein Überblick über das verschafft, was Sie über die Betriebseinnahmen einer Kapitalgesellschaft als Steuerberater zwangsläufig wissen müssen. Erfahren Sie in unseren Fachartikeln dann Genaueres rund ums Thema und werden Sie auch ein Profi auf diesem Gebiet. Außerdem haben wir Ihnen ein aktuelles Urteil und zahlreiche Beispielskonstellationen bereitgestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit noch besser zu unterstützen.
Sogar Erbschaften oder andere Zuwendungen an einer Kapitalgesellschaft durch eine Person, die weder Gesellschafter noch nahestehende Person eines Gesellschafters ist, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Doch was ist mit der in diesem Zusammenhang entstehenden Doppelbelastung mit KSt oder ErbSt und ggf. GewSt? Folgender Artikel beantwortet diese Frage nach Rspr des BGH und bietet Ihnen zahlreiche Beispiele für steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Lesen Sie weiter!
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Vermögensmehrungen, die gesellschaftsrechtlichen Hintergrund haben, z.B. Errichtung, Kapitalerhöhung oder Agios bei Ausgabe von Anteilen sind keine Betriebseinnahme, sondern regelmäßig Einlagen. Sollten sie gewinnwirksam gebucht werden, ist die gewinnerhöhende Wirkung außerhalb der Bilanz zu korrigieren. Klicken Sie weiter und erhalten weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema!
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Es obliegt dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass es sich im Einzelfall um eine Vermögensmehrung mit Ursache im Gesellschaftsverhältnis und damit nicht um Betriebseinnahmen handelt. Wie ist es bei anderen Fallkonstellationen? Machen Sie sich hier schlau und lesen Sie weiter!
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Folgender Fall behandelt die Konstellation, in der eine Kapitalgesellschaft beschenkt wird. Fraglich war unteranderem, ob das Geschenkte eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt oder nicht. Lesen Sie weiter und erhalten das Urteil in voller Länge! Einfach dem nachstehenden Link folgen!
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