Ein nicht zu vernachlässigender Bereich des Steuerrechts ist die Bilanzierung zu niedriger oder auch überhöhter Kaufpreise in Handelsbilanz sowie in der Steuerbilanz. Wie eine solche Bilanzierung zu erfolgen hat und worauf die Unternehmensleitung, wie auch Sie als der diese betreuende Steuerberater im besonderem Maße achten sollten, erläutern wir in unseren Fachbeiträgen und geben Ihnen Zugang zu einer ganzen Reihe Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik. Klicken Sie gleich hier weiter und erfahren Sie alles von Relevanz, damit Sie auch in diesem Bereich die bestmögliche steuerliche Betreuung gewährleisten können!
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne der § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich auf den Unterschiedsbetrag im Sinne der § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG einer Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, jedoch nicht auf einem ordnungsmäßigen Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen. Sie wollen mehr zur Bilanzierung zu niedriger und überhöhter Kaufpreise in Handels- und Steuerbilanz erfahren? Auf der Folgeseite haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst und geben Ihnen dazu Beispiele zur Veranschaulichung an die Hand. Klicken Sie gleich hier weiter!
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Erwirbt die GmbH von ihrem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem Kaufpreis, der bei fremdüblicher Betrachtung den Verkehrswert (gemeinen Wert) tatsächlich unterschreitet, liegt ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor. In der Handelsbilanz wird in solchen Fällen grundsätzlich der vereinbarte Kaufpreis der Bewertung des Zugangs mit den Anschaffungskosten zugrunde gelegt (§ 253 Abs. 1 HGB). Soweit davon abweichend eine Aktivierung mit dem Verkehrswert ausdrücklich gewollt sein sollte, ist die Passivierung eines Zugangs zur Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB geboten. Näheres zur Handhabung und Bilanzierung zu niedriger Kaufpreise in Handels- und Steuerbilanz erfahren Sie in dem folgenden Beitrag!
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Das FG Münster hatte sich hier zu Themen zu verhalten wie der steuerlichen Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft (AG) oder auch die Erfassung eigener Anteile im handelsrechtlichen Jahresabschluss durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Wie das FG Münster entschied, erfahren Sie mit nur einem Klick auf diese Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Bilanzierung zu niedriger und überhöhter Kaufpreise in Handels- und Steuerbilanz“!
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Der BFH hatte darüber zu urteilen, inwiefern bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist. Zur BFH-Entscheidung geht es auf der nächsten Seite!
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Das FG Sachsen hatte sich mit dem Entstehen einer verdeckten Einlage durch den Verzicht auf Darlehenszinsen gegenüber einer ausländischen Tochter- beziehungsweise Schwestergesellschaft auseinanderzusetzen. Zu welchem Ergebnis er dabei gelangte und wie er argumentierte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Bilanzierung zu niedriger und überhöhter Kaufpreise in Handels- und Steuerbilanz“!
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Der BFH hatte dazu Stellung zu nehmen, ob für den Fall, dass ein Gesellschafter einer GmbH, deren einziger weiterer Gesellschafter sein Ehegatte ist, seinen Geschäftsanteil, mit dem er die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgeschriebene Mindestbeteiligung erreicht, mit Zustimmung des Ehegatten zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH veräußert und es sich dabei um eine verdeckte Einlage des Anteils in das Vermögen der GmbH handelt, darin eine freigebige Zuwendung des Veräußerers an die GmbH oder etwa ein Fall des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG zu sehen ist. Das Urteil des BFH unserer Sparte „Rechtsprechung zu Bilanzierung zu niedriger und überhöhter Kaufpreise in Handels- und Steuerbilanz“ finden Sie hier!
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Fraglich und vom BFH zu beantworten war hier, inwieweit auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen ist, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind. Zum Urteil unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Bilanzierung zu niedriger und überhöhter Kaufpreise in Handels- und Steuerbilanz“ geht es mit nur einem Klick!
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Unter anderem vom BFH zu beurteilen war hier, inwiefern die das uneingeschränkte Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 mit dem GG vereinbar ist. Welche Auffassung der BFH hierbei vertrat und mit welcher Begründung er diese untermauerte, erfahren Sie auf der nächsten Seite unseres Themenbereichs „Rechtsprechung zu Bilanzierung zu niedriger und überhöhter Kaufpreise in Handels- und Steuerbilanz“. Mit nur einem Klick geht es weiter!
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