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Nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG dürfen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Anteil nicht berücksichtigt werden. Zu diesen Gewinnminderungen zählen gemäß § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung fallen darunter auch Gewinnminderungen aus Wechselkursschwankungen. In der Literatur wird die Subsumtion von Gewinnminderungen aus Wechselkursschwankungen unter § 8b Abs. 3 S. 4 KStG teilweise befürwortet und teilweise abgelehnt.[1]
Rechtsprechung zu dieser Fragestellung liegt bislang nur in Form des Judikats vom 24. September 2020[2] des FG Baden-Württemberg vor. Das FG Baden-Württemberg sieht in seinem Urteil angesichts des klaren Wortlauts der Norm keinen Raum für eine teleologische Reduktion.
Nach Auffassung des FG dürfen Gewinnminderungen aus Wechselkursschwankungen daher nicht abgezogen werden. Ob der BFH dieser Sichtweise folgt, bleibt abzuwarten.
Das KöMoG sieht nunmehr die Einfügung eines neuen § 8b Abs. 3 S. 6 KStG-E vor, nach dem Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 3 S. 4 und 5 KStG-E gelten.
Die Umsetzung dieses Entwurfs wäre sehr zu begrüßen, da Währungskursverluste nicht durch ein gesellschaftsrechtliches Näheverhältnis veranlasst sind und daher ein sachlich einleuchtender Grund für die Versagung der Abzugsfähigkeit fehlt.[3]
[1] Zum Meinungsstand Gosch, in: Gosch, KStG, 2020, § 8b KStG, Rz. 279i.
[2] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.09.2020, 3 K 1486/19, EFG 2021, 402, Rev. BFH, I R 41/20.
[3] Dazu ausführlich Rödder/Schumacher, DStR 2018, 705, 709.
– Dr. Dominik Probst, StB, Flick Gocke Schaumburg in Stuttgart