Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 € brutto pro Zeitstunde steigen soll. Außerdem soll die Minijob-Grenze von derzeit 450 € auf 520 € angehoben werden und sich fortan dynamisch am Mindestlohn orientieren. Damit wird künftig eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden ermöglicht. Welche Folgewirkungen sich für die Lohnbuchhaltung ergeben, lesen Sie hier.
Der Gesetzentwurf des Mindestlohnerhöhungsgesetzes sieht Folgendes vor:
- Der für alle Arbeitnehmer geltende Mindestlohn soll zum 01.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht werden.
- Zudem soll sich künftig die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 € monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden.
- Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich soll von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben werden.
Anpassungen des Mindestlohns
Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns sollen dann, wie bisher auch, auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt werden. Die nächste Anpassung des Mindestlohns soll zum 30.06.2023 durch die Mindestlohnkommission beschlossen werden und mit Wirkung zum 01.01.2024 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht werden. Die darauffolgenden Anpassungen erfolgen im Zweijahresrhythmus.
Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungen
Bei einem Großteil geringfügig entlohnter Beschäftigter orientiert sich der erzielte Verdienst am gesetzlichen Mindestlohn. Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines Minijobs ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss jeweils prüfen, ob die Entgeltgrenze bei gleichbleibender Arbeitszeit überschritten wird.
Zukünftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden unter Berücksichtigung des Mindestlohns orientieren. Sie würde damit zum 01.10.2022 auf (12 € x 130 / 3 =) 520 € angehoben und sich durch Anpassungen des Mindestlohns automatisch dynamisieren.
Beachte: Da sich die Geringfügigkeitsgrenze künftig nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wird sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
In § 8 SGB IV wird für die geplante Anpassung der Absatz 1a eingefügt, der die Geringfügigkeitsgrenze wie folgt definiert:
„Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“
Beachte: Die Berechnungsweise ergibt sich aus dem Faktor 10 für die höchstens zulässige Wochenarbeitszeit und dem Faktor 13 Drittel für die Umrechnung auf den Zeitraum eines Monats. Sie ergibt sich aus der Dauer eines Kalenderjahres von 52 Wochen bzw. eines Quartals von 13 Wochen. Eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden entspricht daher einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat.
Durch die dynamische Geringfügigkeitsgrenze können künftig viele geringfügig entlohnte Beschäftigte von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren. Statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu. Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnten Beschäftigten ergibt.
Beachte: Die aktuell starre Geringfügigkeitsgrenze von 450 € ist auch bei der Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen zu berücksichtigen. Überschreitet der monatliche Verdienst diese Grenze, ist die Beschäftigung in Bezug auf die Berufsmäßigkeit zu prüfen, wodurch eine kurzfristige Beschäftigung ggf. ausgeschlossen ist.
Durch einen Verweis in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf die dynamische Geringfügigkeitsgrenze nach Absatz 1a wird ein Gleichlauf mit der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen erreicht, ab der zu prüfen ist, ob eine berufsmäßige Ausübung erfolgt.
Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Grundsätzlich verliert eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ihren Status, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Bereits jetzt gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen trotz Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze der Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aufrechterhalten wird. Ein nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten (z.B. Krankheitsvertretung) der Arbeitsentgeltgrenze ist trotz Überschreitens der aktuell gültigen jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 € unschädlich für das Weiterbestehen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich wird dabei ein Zeitraum bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres – zurückgerechnet ab dem jeweiligen Monat des Überschreitens – angesehen. Dies ist in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinien) der Spitzenverbände der Sozialversicherung entsprechend geregelt.
Diese Ausnahmeregelung soll nun in § 8 SGB IV gesetzlich geregelt werden:
„Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.“
Die Regelung ermöglicht ausnahmsweise eine begrenzte Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
Beachte: Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage wird damit die Anzahl der monatlichen Überschreitungen von drei Kalendermonaten auf zwei Kalendermonate reduziert und gleichzeitig die Höhe des Überschreitens auf das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt.
Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungen
Beschäftigte, die aktuell ein Arbeitsentgelt von über 450 € und maximal bis 520 € im Monat erzielen, sind nach der aktuellen Gesetzeslage versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 würden diese Personen die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllen und in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei werden.
Der Gesetzentwurf sieht Regelungen vor, die für diesen Personenkreis einen befristeten Bestandsschutz schaffen. Die Versicherungspflicht bleibt übergangsweise bis zum 31.12.2023 bestehen, allerdings besteht für die Beschäftigten die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Für die Befreiung ist jeweils bis zum 31.12.2022 ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen, damit sie ab dem 01.10.2022 wirkt. Wird der Befreiungsantrag später gestellt, wirkt die Befreiung erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung.
Beachte: Für das Fortbestehen der Versicherungspflicht bis zum 31.12.2023 muss durchgehend die „alte“ Geringfügigkeitsgrenze von 450 € überschritten werden.
Sofern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind, geht dies dem Fortbestehen der Versicherungspflicht vor.
Die Übergangsregelung gilt in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung sind die bereits versicherungspflichtigen Arbeitnehmer dann als Minijobber versicherungspflichtig und haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.
Die Befristung der Regelung berücksichtigt, dass zum 01.01.2024 die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns und damit ggf. auch eine erneute Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ansteht. Für künftige Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze wird auf Übergangsregelungen verzichtet. Mit der geplanten Veröffentlichung der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze im Bundesanzeiger vor dem Inkrafttreten einer Änderung des gesetzlichen Mindestlohns können sich die Betroffenen auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze einstellen und ihre Beschäftigungsbedingungen zeitnah anpassen, sofern sie ihren Versicherungsschutz aufrechterhalten wollen.
Änderungen beim Übergangsbereich
Der Übergangsbereich schließt sich direkt an die Geringfügigkeitsgrenze an und umfasst aktuell Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 1.300 €. Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen besonders zu kennzeichnen und um eine zusätzliche Angabe zum Arbeitsentgelt zu ergänzen.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird zum 01.10.2022 von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Damit werden demnächst Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 € und 1.600 € von den Regelungen zum Übergangsbereich erfasst.
Beachte: Durch die dynamische Gestaltung der Geringfügigkeitsgrenze ist auch der Einstiegsbetrag in den Übergangsbereich zukünftig dynamisch.