Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen (§ 20 MiLoG).
Das MiLoG gilt also für alle Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und/oder dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Es erfasst daher auch Arbeitnehmer, die als Grenzgänger oder Wanderarbeitnehmer aus dem Ausland heraus in Deutschland tätig sind.
Unabdingbare Eingriffsnorm
Die Vorschriften des MiLoG sind unabdingbare Eingriffsnormen i.S.d. Art. 9 der Rom-I-Verordnung.
Verdrängt werden alle Regelungen, die eine geringere Vergütung vorsehen als § 1 Abs. 2 MiLoG, d.h. nicht nur ungünstigere arbeitsvertragliche, sondern auch tarifvertragliche Regelungen.
Durchreisende Arbeitnehmer
Wie lange die Tätigkeit in Deutschland dauert, ist grundsätzlich nicht entscheidend – maßgeblich ist allein, dass der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit die Grenze nach Deutschland überschreitet.
Damit müsste das MiLoG auch für arbeitsbedingte Durchreisen gelten und ein aus dem Ausland entsandter Kraftfahrer, der bei seinen Fahrten über Deutschland fährt, für die Dauer seiner Tätigkeit den Mindestlohnvorschriften ebenso unterfallen wie der dauerhaft tätige Grenzgänger, der regelmäßig aus einem Nachbarland einreist.
Da dies fragwürdig erscheint, hatte die EU-Kommission am 21.01.2015 ein Pilotverfahren eingeleitet, um zu überprüfen, inwieweit dieses Verständnis gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) und die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) verstoßen könnte.
Darüber hinaus wurde zwischen Deutschland und Polen eine (Übergangs-)Regelung getroffen, nach der im Bereich des reinen Transits bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen die Kontrollen ausgesetzt und keine Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt werden. Seit 2020 gelten für bestimmte Tätigkeiten Sonderregeln (§ 24 AEntG).