Gesetzlicher Mindestlohn: Persönlicher Anwendungsbereich

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Das MiLoG gilt für Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG), ohne dass dieser Begriff definiert wird. Daher ist auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff zurückzugreifen. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tätigkeit und deren Umfang.

Erfasst werden sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitarbeitnehmer, Haupt- oder Nebentätige, Rentner, Studierende („Werkstudent“), geringfügig Beschäftigte (sog. 450-€-Job) oder Saisonarbeitsarbeitskräfte.

Praktikanten werden Arbeitnehmern nach § 26 BBiG gleichgesetzt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG), zugleich aber bestimmte Typen von Praktika entweder dauerhaft oder für einen Zeitabschnitt von drei Monaten dem Anwendungsbereich des Gesetzes wieder entzogen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–4 MiLoG, ).

Arbeitnehmerähnliche Personen sind nicht vom persönlichen Geltungsbereich erfasst, ebenso wenig in Behindertenwerkstätten tätige Personen.

Ausnahmen

Der Anwendungsbereich des MiLoG wird durch § 22 Abs. 1–4 MiLoG wieder eingegrenzt:

  • Auszubildende:
    Für Auszubildende findet das MiLoG – wie § 22 Abs. 3 erste Alternative MiLoG deklaratorisch klarstellt – keine Anwendung. Dies folgt bereits daraus, dass Auszubildende nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihrem Ausbildungsunternehmen stehen, sondern in einem Berufsausbildungsverhältnis.
    Dies gilt unabhängig vom Lebensalter der Auszubildenden und damit auch für Volljährige; für sie gilt § 17 BBiG.

  • Ehrenamt:
    Auch für ehrenamtlich Tätige ist der Mindestlohn nicht zu zahlen (§ 22 Abs. 3 zweite Alternative MiLoG). Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht von der Erwartung geprägt, für die Tätigkeit eine adäquate finanzielle Gegenleistung zu erhalten; vielmehr ist ein Einsatz für das Gemeinwohl beabsichtigt.
    Hierzu zählen vor allem Personen, die einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), Freiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG leisten.
    In der Regel wird eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung „honoriert“, die steuerrechtlich nicht als Einkommen verstanden wird. Auch Übungsleiter in Sportvereinen sind regelmäßig ehrenamtlich tätig. Gleiches gilt für Amateursportler, die ehrenamtlich im Sportverein tätig sind, wenn die sportliche Betätigung im Vordergrund steht.
    Anders ist es bei (Vertrags-)Sportlern, die der sportlichen Tätigkeit im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung nachgehen; hierbei handelt es sich regelmäßig um abhängig Beschäftigte, die den Sport zum Mittel des Gelderwerbs ausüben.
    Ihre Arbeitnehmereigenschaft ergibt sich aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung, bei ihrer Tätigkeit den Anordnungen des Vereins Folge zu leisten. Hieran ändert auch die Zahlung des Entgelts durch Dritte (z.B. im Rahmen eines Sponsorenvertrags) nichts.

  • Kinder und Jugendliche:
    Kinder (bis 15 Jahre, § 2 Abs. 1 JArbSchG) und Jugendliche (15–18 Jahre, § 2 Abs. 2 JArbSchG) ohne Berufsausbildung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten nicht als Arbeitnehmer i.S.d. MiLoG (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
    Für diese Personen soll der Mindestlohn keinen Anreiz bieten, zugunsten einer besser bezahlten Tätigkeit auf eine Schul- oder Berufsausbildung zu verzichten. Ein jugendlicher Arbeitnehmer, der mit unter 18 Jahren bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, fällt nicht unter die Ausnahme und hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns; dies gilt unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit im erlernten Beruf ausübt oder nicht.
    Der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 2 MiLoG fällt zudem weg, wenn der Jugendliche im Laufe seiner Tätigkeit das 18. Lebensjahr vollendet.

  • Langzeitarbeitlose:
    Für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB III waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung nicht (§ 22 Abs. 4 Satz 1 MiLoG).
    Langzeitarbeitslos ist ein Arbeitsloser, der ein Jahr und länger arbeitslos ist; die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstigen Nichterwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht (§ 18 SGB III).
    Da die Langzeitarbeitslosigkeit objektiv vorliegen muss, genügt die schlichte Behauptung eines Bewerbers hierüber nicht; der Arbeitgeber kann sich nicht darauf verlassen. Vielmehr muss die Langzeitarbeitslosigkeit durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters dokumentiert sein. Der Arbeitgeber darf im Bewerbungsverfahren nach der Langzeitarbeitslosigkeit eines Bewerbers fragen, dieser muss wahrheitsgemäß antworten.
    Der Sechsmonatszeitraum des § 22 Abs. 3 MiLoG beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung (§ 187 Abs. 2 BGB) und endet nach sechs Monaten mit dem Ablauf des Tags, der dem Anfangsdatum vorausgeht (§ 188 Abs. 2 zweite Alternative BGB). Wird der Arbeitnehmer über diesen Tag hinaus beschäftigt, entsteht der Anspruch auf den Mindestlohn ab diesem Tag. Zuvor ist allerdings die Untergrenze der Sittenwidrigkeit zu beachten (§ 138 BGB).

Praktikanten

Praktikanten i.S.d. § 26 BBiG gelten gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG grundsätzlich als Arbeitnehmer i.S.d. MiLoG.

Praktikanten sind unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses Personen, die sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterziehen, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung i.S.d. BBiG oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt (§ 22 Abs. 2 Satz 3 MiLoG).

Eine solche Tätigkeit unterfällt den Mindestlohnregelungen. Dies gilt auch für gemischte Tätigkeiten, bei denen nicht der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen, sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund steht.

Wer einen Praktikanten eingestellt hat, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrags, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen (§ 2 Abs. 1a NachwG).

Auf diese Weise soll dem Praktikanten die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtert und für beide Vertragsparteien Rechtsklarheit und -sicherheit geschaffen werden.

Ausnahmen

Der Anwendungsbereich des MiLoG ist durch § 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–4 MiLoG bestimmten Praktikumsverhältnissen vorenthalten:

Pflichtpraktika

§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst Pflichtpraktika aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie. Die Ausnahmeregelung ist weit auszulegen.

Unter den Begriff der „schulrechtlichen Bestimmungen“ fallen vor allem Betriebspraktika, die aufgrund von Erlassen der Schulverwaltung von Schülern absolviert werden und die einen Teil der schulischen Ausbildung darstellen, die im Betrieb (Unterrichtsort) durchlaufen werden und die deshalb weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Schüler und Unternehmen begründen.

  • Orientierungspraktika:
    Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG sind Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums ausgenommen. Dies setzt einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zu einer Ausbildung oder zu einem Studium voraus.
    Nicht privilegiert sind Praktika, die auf eine Berufstätigkeit gerichtet sind, bei denen also der Praktikant seine künftige berufliche Tätigkeit kennenlernen soll. Das gilt insbesondere für Praktika während oder nach einem abgeschlossenen Studium; sie haben keinen Orientierungscharakter.
    Da Nr. 2 nur von „einer“ Berufsausbildung bzw. „einem“ Studium spricht, muss das Praktikum nicht zwingend in derselben Branche stattfinden. Die Berufsausbildung oder das Studium muss auch nicht unmittelbar an das Orientierungspraktikum anschließen.
    Daher geht der Orientierungscharakter nicht allein dadurch verloren, dass der Praktikant im Anschluss noch ein freiwilliges soziales Jahr antritt. Das erst im Anschluss daran aufgenommene Studium kann durchaus noch im Zusammenhang mit dem Praktikum stehen.

  • Ausbildungsbegleitende Praktika:
    Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG ist ein Praktikum von bis zu drei Monaten nicht mindestlohnpflichtig, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
    Durch die letztgenannte Voraussetzung soll die Umgehung des Dreimonatszeitraums vermieden werden. Mit „zuvor“ ist jedes in der Vergangenheit bestehende freiwillige Praktikum gemeint.
    Unschädlich ist es daher, wenn zuvor ein anderes Praktikum, also ein Pflicht- oder Orientierungspraktikum absolviert wurde.
    Auch eine zuvor absolvierte Berufsausbildung oder ein früheres Arbeitsverhältnis ist nicht mit einem freiwilligen Praktikum gleichzusetzen.


  • Einstiegsqualifizierung und Ausbildungsvorbereitung:
    § 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG nimmt Praktikanten aus dem Anwendungsbereich des MiLoG aus, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Vorbereitung zur Berufsausbildung nach §§ 68–70 BBiG teilnehmen.
    Nr. 4 hat lediglich klarstellende Funktion, denn sowohl bei der Einstiegsqualifizierung als auch bei der Berufsausbildung handelt es sich nicht um Praktika, so dass ein Mindestlohnanspruch schon deshalb ausscheidet. Darauf, ob die jeweilige Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird oder nicht, kommt es nicht an.

Volontäre

Eine Sonderrolle nehmen Volontäre ein. Volontäre sind Personen, die sich als Auszubildende gegenüber dem Arbeitgeber zur Leistung von Diensten verpflichten, während sich der Arbeitgeber zu dieser Ausbildung verpflichtet, wobei mi t der Ausbildung keine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt ist.

Es muss allerdings ein geordneter Ausbildungsgang für die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG vorgeschriebene Mindestdauer von zwei Jahren vereinbart sein. Volontäre sind dem vom MiLoG geschützten Kreis der Praktikanten nicht gleichgestellt; Entsprechendes gilt für Anlernlinge, die § 26 BBiG unterfallen.

Auszubildende in einem dualen Studiengang

Auszubildende bzw. Studierende, die einen dualen Studiengang absolvieren, haben keinen Arbeitnehmerstatus.

Dies gilt zunächst für die Auszubildenden, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG stehen und dieses mit einer theoretischen Ausbildung an einer Hochschule verbinden.

Es gilt außerdem für Studierende, bei denen die Ausbildung an der Hochschule durch Praxisphasen der betrieblichen Ausbildung ergänzt wird, die sich insgesamt über die Hälfte des i.d.R. sechssemestrigen Studiums erstrecken. § 17 BBiG gewährleistet dann einen Anspruch auf eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung

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