§ 3 MiLoG regelt die Unabdingbarkeit des Mindestlohns: Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung ausschließen oder beschränken, sind insoweit unwirksam.
Ein Verzicht ist nur durch einen gerichtlichen Vergleich zulässig und im Übrigen nach § 3 Satz 2 MiLoG ausgeschlossen. Auch eine Verwirkung ist ausgeschlossen.
Verzichtsverbot
Wegen des Verzichtsverbots ist jeder im Voraus erklärte Verzicht auf den Mindestlohnanspruch ausgeschlossen. Auch auf einen bereits entstandenen Mindestlohnanspruch kann grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Damit werden vor allem Abgeltungsklauseln in Ausgleichsquittungen, Aufhebungsverträgen oder Vergleichen erfasst. Der Erlass eines Mindestlohnanspruchs auf diesem Wege ist nach § 134 BGB unwirksam; der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch trotz des Verzichts weiterhin geltend machen.
Ein wirksamer Verzicht ist jedoch hinsichtlich der über den Mindestlohn hinausreichenden Vergütungsansprüche sowie bei Zahlungsansprüchen möglich, die nicht vom MiLoG erfasst werden
Gerichtlicher Vergleich
Einzige Ausnahme vom Verzichtsverbot ist der gerichtliche Vergleich, der nach Entstehung des Anspruchs auf den Mindestlohn erklärt wird.
In dieser Konstellation hält der Gesetzgeber die Rechte der Arbeitnehmer für ausreichend geschützt.
Der Mindestlohnanspruch muss im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits fällig gewesen sein; das gerichtliche Verfahren muss dabei nicht auf den Mindestlohn gerichtet gewesen sein. Der Vergleich kann im Güte- oder Kammertermin oder als Anwaltsvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden.
Hierzu unterbreiten die Parteien dem Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 erste Alternative ZPO einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, oder aber das Gericht unterbreitet den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, den diese dann annehmen (§ 278 Abs. 6 Satz 1 zweite Alternative ZPO).
Außergerichtliche Vereinbarungen oder Verzichtserklärungen erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Satz 2 MiLoG nicht.
Ausschluss der Verwirkung
Die Verwirkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn ist ebenfalls ausgeschlossen (§ 3 Satz 3 MiLoG).
Ausschlussfristen
Der Mindestlohnanspruch kann darüber hinaus auch nicht durch Verfallklauseln bzw. Ausschlussfristen zum Erlöschen gebracht werden, da auch diese die Geltendmachung des Anspruchs i.S.d. § 3 Satz Satz 1 MiLoG beschränken.
Soweit sich Verfallklauseln auf den Mindestlohn erstrecken, sind sie daher unwirksam. Da nur „insoweit“ Unwirksamkeit eintritt, können Verfallklauseln andere Entgeltansprüche nach wie vor zum Erlöschen bringen.
Soweit der Vergütungsanspruch über den Mindestlohn hinausgeht oder der Arbeitnehmer von der Geltung des MiLoG ausgenommen ist, greifen die Beschränkungen des § 3 MiLoG nicht.
Eine tarifliche Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn umfasst, ist insoweit nach § 3 Satz 1 MiLoG teilunwirksam, hat im Übrigen jedoch Bestand.
Soweit die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag geregelt ist und der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des MiLoG (16.08.2014) geschlossen wurde, führt die Änderung der Gesetzeslage durch das MiLoG nicht nachträglich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB zur Gesamtunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung wegen Intransparenz, wenn sich ihr Anwendungsbereich auch auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erstreckt.
Die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns in einem „Altvertrag“ hat für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 lediglich die Teilunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung nach § 3 Satz 1 MiLoG zur Folge.
Eine nach dem Inkrafttreten des MiLoG arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die den Anspruch auf Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, ist insgesamt unwirksam.