Der Anspruch auf Mindestlohn kann verjähren. Hierbei gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Diese beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (Fälligkeit) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Wird um den Vergütungsanspruch des Monats Dezember gestritten, ist auf die Fälligkeit des Mindestlohnanspruchs zu achten. Wenn der Mindestlohnanspruch – wie so oft – erst im Folgemonat fällig ist, kann der Anspruch auf den Mindestlohn erst zu Beginn des nächsten Jahres entstehen.
Ebenso verhält es sich, wenn der Mindestlohn im Dezember nicht in voller Höhe gezahlt wird, der Arbeitnehmer dies aber erst im Januar des Folgejahres durch die Entgeltabrechnung erkennen kann. In diesen Fällen beginnt die Verjährung des Mindestlohnanspruchs für Dezember erst am Ende des Folgejahres.
Beispiel: Für den Anspruch auf den Mindestlohn für den Monat Dezember 2021 (fällig im Januar 2022) beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2022 (31.12.2022) und endet mit dem 31.12.2025.
Soll die Verjährung verhindert werden, muss eine Handlung erfolgen, welche die Verjährung hemmt oder neu beginnen lässt.
Eine Hemmung kommt z.B. in Betracht, wenn und solange zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben (§ 203 Satz 1 BGB).
Sie endet, wenn der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert