Größenabhängige Erleichterungen: Wie groß ist die Gesellschaft Ihres Mandanten?
Nach §§ 326 und 327 HGB bestehen, neben den Befreiungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, auch bei der Offenlegung des Jahresabschlusses für Kleinstkapitalgesellschaften sowie für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften größenabhängige Erleichterungen. Eine gesetzliche Pflicht, die möglichen Entlastungen bei der Offenlegung auch in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Können sich faktische Verpflichtungen zur Inanspruchnahme der Erleichterung dennoch ergeben? Lesen Sie nach!