Größenabhängige Erleichterungen für offenlegungspflichtige Unternehmen für Sie erläutert

Sie als Steuerberater müssen alles über die Erleichterungen für offenlegungspflichtige Unternehmen wissen, um Ihren Mandanten zuverlässig bei der Offenlegung seiner einzureichenden Unterlagen beraten zu können. Zunächst einmal wichtig für die verschiedenen Erleichterungen ist die Einteilung der Unternehmen in die Größenklassen gem. §§ 326 und 327 HGB. Erhalten Sie in unseren Fachartikeln wertvolle Praxistipps und Hinweise, die Ihre Arbeit als Steuerberater erleichtern werden. 

 

Größenabhängige Erleichterungen: Wie groß ist die Gesellschaft Ihres Mandanten?

Nach §§ 326 und 327 HGB bestehen, neben den Befreiungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, auch bei der Offenlegung des Jahresabschlusses für Kleinstkapitalgesellschaften sowie für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften größenabhängige Erleichterungen. Eine gesetzliche Pflicht, die möglichen Entlastungen bei der Offenlegung auch in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Können sich faktische Verpflichtungen zur Inanspruchnahme der Erleichterung dennoch ergeben? Lesen Sie nach!

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Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses als Erleichterung?

Eine Art der Erleichterung kann es sein, statt des Jahresabschlusses ein nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Einzelabschluss offenzulegen und bekanntzumachen. Was sind die Voraussetzungen dazu? Ist eine Mischung von Bilanzierungsvorschriften dabei zulässig? Erhalten Sie die Antwort auf diese und noch viele weitere Fragen in unseren Artikeln. Klicken Sie weiter!

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Gibt es Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften?

Nach § 326 HGB unterliegen kleine Kapitalgesellschaften einer eingeschränkten Publizität. Zu deren Erleichterung sind lediglich die Bilanz und der Anhang ohne die Angaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, offenzulegen. Was ist mit den weiteren in § 325 HGB genannten Unterlagen sowie der Gewinn- und Verlustrechnung von kleinen Kapitalgesellschaften? Was gibt es noch für Erleichterungen? Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr!

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Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften

Im Gegensatz zu den kleinen Kapitalgesellschaften müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften grundsätzlich sämtliche in § 325 HGB geforderten Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einreichen. Ob und welche Erleichterungen es für die mittelgroßen Gesellschaften gibt, erfahren Sie bei uns in unseren Fachartikeln. Lesen Sie weiter!

 

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Tochterkapitalgesellschaften und Erleichterungen für die offenzulegenden Unterlagen

Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens in diesen miteinbezogen ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 260 Abs. 3 HGB auf die Anwendung der Vorschriften über den Jahresabschluss und Lagebericht, die Prüfung sowie die Offenlegung verzichten. Welche Voraussetzungen für die Erleichterung erfüllt sein müssen und welche ggf. kumulativ hinzukommen, können Sie in unseren fachlichen Artikeln nachlesen. Folgen Sie einfach dem nachstehenden Link!

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