Bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gelten für die Kleinstkapitalgesellschaften einige Besonderheiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kleinstkapitalgesellschaft sogar auf den Anhang verzichten. Wie verhält es sich mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Beschlusses über die Ergebnisverwendung bei der Kleinstkapitalgesellschaft? Welche Erleichterungen und Besonderheiten für die Kleinstkapitalgesellschaft hinsichtlich der Offenlegung noch bestehen, erfahren Sie in unseren Fachartikeln. Ihnen werden zahlreiche Checklisten zur Verfügung gestellt, anhand derer Sie schnell und zuverlässig bestimmen können, was für Erleichterungen es für die Kleinstkapitalgesellschaft gibt.
Finden Sie in unseren Artikeln eine detaillierte Checkliste darüber, welche Unterlagen die Kleinstkapitalgesellschaft einzureichen hat. Lesen Sie an der Checkliste ab, wie es sich mit den anderen Gesellschaften verhält. Klicken Sie hier!
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In unseren Artikeln finden Sie außerdem eine Checklist zu den Offenlegungserleichterungen für die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Sehen Sie auf einem Blick, ob es Erleichterungen für die Kleinstkapitalgesellschaft bei Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gibt. Folgen Sie dem untenstehendem Link!
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Wie Sie wissen ist das Einreichen eines Anhangs für die Kleinstkapitalgesellschaft nicht erforderlich. Schauen Sie trotzdem in unsere Checkliste und erfahren Sie, wie es sich mit den anderen Gesellschaften im Gegensatz zu den Kleinstkapitalgesellschaften verhält. Klicken Sie hier!
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Darüber hinaus haben Kleinstkapitalgesellschaft das Wahlrecht, ihre Publikationspflichten durch eine elektronische Offenlegung ihres Jahresabschlusses oder durch die elektronische Einreichung der Bilanz und Erteilung eines dauerhaften Hinterlegungsauftrags beim Betreiber des Bundesanzeigers zu erfüllen. Was muss die Kleinstkapitalgesellschaft tun, um von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen? Lesen Sie weiter und erfahren Sie alles zum Wahlrecht, um Ihren Mandanten fachgerecht beraten zu können.
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