Wie viele publikationspflichtige Unternehmen in Deutschland genau existieren, ist nicht bekannt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH geht nach einer groben Schätzung von 1,3 Mio. offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland aus. Die Überwachung der fristgemäßen und vollständigen Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen ist nach § 329 Abs. 1 HGB Aufgabe vom Betreiber des Bundesanzeigers. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen zum JA ergeben sich aus § 325 Abs. 1 HGB. Mit Inkrafttreten des BilRUG wurde der frühere § 325 Abs. 1 HGB durch die geänderten § 325 Abs. 1, 1a und 1b HGB ersetzt. Neben einer verbesserten Lesbarkeit ergeben sich einige bedeutsame Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Offenlegungsregelungen.1 Die dortige Aufzählung ist abschließend. Näheres zur Prüfung der im Rahmen der Offenlegung zugänglich zu machenden Unterlagen lesen Sie mit einem Klick auf diese Seite!
Gemäß § 325 Abs. 1 und Abs. 1b HGB sind die Unterlagen in deutscher Sprache und elektronischer Form offenzulegen. Unter anderem unterliegen der Offenlegung der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang; bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften gehören hierzu nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und gegebenenfalls die Segmentberichterstattung. Darauf, welche Unterlagen bei der Offenlegung eine wichtige Rolle spielen, gehen wir auf der folgenden Seite genauer ein und geben Ihnen einige Praxishinweise sowie anschauliche Übersichten an die Hand. Klicken Sie weiter!
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Die Überwachung der fristgemäßen und vollständigen Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen ist nach § 329 Abs. 1 HGB Aufgabe vom Betreiber des Bundesanzeigers. Wie die Prüfung der einzureichenden Unterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers konkret abzulaufen hat und worauf es für Sie als Steuerberater dabei besonders zu achten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zudem geben wir Hinweise für Ihre Beratungstätigkeit!
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Form der Offenlegung, die Frage, danach ob eine Offenlegung oder Hinterlegung stattzufinden hat und welche Unterlagen im Einzelnen von Relevanz sind. Auf diese und weitere Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Offenlegung gehen wir im Rahmen dieser praktischen Checkliste zum Thema „Einzureichende Unterlagen bei der Offenlegung“ näher ein. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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Fraglich und durch den BGH zu beurteilen war hier, inwiefern eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gemäß § 64 Satz 1 GmbHG grundsätzlich durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden kann. Welche Auffassung der BGH in seinem Urteil vertrat, lesen Sie auf dieser Seite!
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Der BGH hatte hier unter anderem darüber zu befinden, ob der Abschluss des die Vergütung eines Vorstandsmitglieds betreffenden Vertrags auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fällt, wenn er von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern einem Dritten abgeschlossen wird und mit dem Dritten eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Wie der BGH sich hierzu verhielt, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite, klicken Sie hier!
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Im Besonderen war in diesem vom FG Köln zu beurteilenden Fall zu klären, inwieweit § 30 AO neben dem Schutz des privaten Geheimhaltungsinteresses des Steuerpflichtigen auch, durch besonderen Vertrauensschutz in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte fördert und damit letztlich eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherstellt. Zum Urteil des FG Köln geht es hier!
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Gegenstand des vom FG München zu entscheidenden Sachverhalts war die offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG. Welche Meinung das FG München in seinem Urteil vertrat, lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Prüfung der Unterlagen bei der Offenlegung“. Klicken Sie gleich hier!
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Der BGH hatte darüber zu befinden, inwieweit bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung die unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat. Zur Entscheidung des BGH geht es mit nur einem Klick!
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