Abb. 1.: Personengesellschaften Tabelle – Belastungsvergleich bei Gewinnthesaurierung
Die scheinbare Gleichbehandlung thesaurierter Gewinne von Personen- und Kapitalgesellschaften wird in in der Praxis nicht immer erreicht. Einerseits wird die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe angesehen und ist damit nicht merh abzugsfähig. Da sie aber aus Mitteln der Gesellschaft gezahlt wird, können die Gewinne i.E. nicht thesauriert werden.
Zum anderen werden der Personengesellschaft die Beträge entnommen, welche die Gesellschafter zur Zahlung ihrer Einkommensteuerschuld brauchen. Im Ergebnis werden die genannten Einnahmen mit dem persönlichen Steuersatz der Mitunternehmer belastet. Insbesondere, wenn die Steuersätze der Mitunternehmer hoch sind, kann die Thesaurierungsbelastung auf 35 % steigen.