Personengesellschaften Tabelle, Teil 1: Nachfolgend finden Sie eine tabellarische Übersicht über die geltenden Steuerregeln für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (PersG) auf der einen und die GmbH als Beispiel für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite.
Tabellarische Übersicht Personengesellschaft/ Kapitalgesellschaft: Steuerregeln
Abb.: Tabellarische Übersicht Personengesellschaft/ Kapitalgesellschaft: Steuerregeln
Erläuterungen zur Tabelle
Bei der steuerlichen Belastung des Gewinns von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften kann es gravierende Unterschiede geben. Diese können Existenzgründer kaum durchschauen, zumal sie ihre künftige Gewinnsituation noch nicht exakt einschätzen können.
- Viele mittelständische Einzelunternehmer können ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, was ihnen besondere Gestaltungsmöglichkeiten und Verschiebungspotential zwischen den einzelnen Wirtschaftsjahren ermöglicht. Die GmbH hingegen muss stets eine Bilanz erstellen, denn sie ist hierzu bereits nach Handelsrecht verpflichtet.
- Stellt ein Personengesellschafter seiner Firma Wirtschaftsgüter oder ein Darlehen gegen Entgelt zur Verfügung, mindern die Vergütungen im Ergebnis nicht den Gewinn der Gesellschaft. Die Vergütungen sind auf Ebene der Personengesellschaft als Betriebsausgaben abziehbar. Auf Ebene des Gesellschafters werden sie im sogenannten „Sonderbetriebsvermögen“ wieder hinzugerechnet. Im Ergebnis sind derartige Vergütungen damit nur Bestandteil der Gewinn- oder Verlustverteilungsabrede.
- Bei einer GmbH sind es dagegen Betriebsausgaben, sofern sie nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen (siehe weiter unten). Dafür versteuert der GmbH-Gesellschafter diese Einnahmen mit seinem individuellen Einkommensteuersatz.
- Die Besteuerung des Gewinns von Personengesellschaft und Einzelunternehmen erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter mit dessen persönlichen Steuersätzen. Dabei sind die Firmenerträge mit den übrigen Einkünften verrechenbar. So kann beispielsweise ein anteiliger Verlust aus der Gesellschaft die Steuerbelastung auf den Lohn des Ehepartners ausgleichen. Umgekehrt führen negative Mieteinkünfte dazu, dass der Unternehmensgewinn nicht versteuert werden muss. Selbst der private Börsenverlust kann genutzt werden, um die Einkommensteuer auf den Bilanzgewinn zu mindern. Die Gewinne der Personengesellschaft unterliegen – bei Religionszugehörigkeit des Gesellschafters – der Kirchensteuer.
- Der GmbH-Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Hier gilt keine Progression, sondern unabhängig von der Gewinnhöhe ein Steuersatz von pauschal 15 % plus Solidaritätszuschlag. Dafür lassen sich die Verluste aus der Kapitalgesellschaft nicht mit den persönlichen Einkünften verrechnen. Um die Gewinne verwenden zu können, bedarf es anders als bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften noch der Gewinnausschüttung. Die ausgeschütteten Gewinne unterliegen seit 2009 der Kapitalertragsteuer, wenn kein besonderer Antrag gestellt wird. Der Gewinn wird also noch einmal auf der Ebene des Beteiligten voll besteuert. Seit Anfang 2015 muss auch eine GmbH, die Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet, grundsätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.
- Nur Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben die Möglichkeit, einen gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € zu nutzen. Um diesen Betrag verringert sich der zu versteuernde Gewerbeertrag und damit auch die gesamte Gewerbesteuerbelastung. Die GmbH muss ab dem ersten Euro Gewerbesteuer zahlen. Auf den ersten Blick erscheint der geringe Körperschaftsteuersatz von 15 % zwar lukrativer als die Einkommensteuerprogression von bis zu 45 %. Hinzuzurechnen ist jedoch die Gewerbesteuer. Diese Kommunalabgabe kann bei Personengesellschaftern und Einzelunternehmern nicht nur auf die Einkommensteuer angerechnet werden, sondern es gibt auch noch einen Freibetrag. Die GmbH hingegen zahlt durch beide Abgabenarten zusammen rund 30 % Steuer. Außerdem müssen die Gewinne noch an den Gesellschafter ausgeschüttet werden. Dadurch fällt die Kapitalertragsteuer an, was die tatsächlich von den Gesellschaftern erhaltenen Gewinne weiter senkt. Damit erhöht sich die Gesamtsteuerbelastung bei der GmbH auf etwa 40 %.
Hinweis: Die Regeln bei der Umsatzsteuer differieren bei den einzelnen Unternehmensformen nicht, so dass diese Steuerart bei der Entscheidung über die richtige Rechtsform keine Rolle spielt. Unternehmer sind generell dazu verpflichtet, dem Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt abzuführen.
Hiervon ausgenommen sind in der Regel lediglich die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen (z.B. von Ärzten und Versicherungsmaklern). Diese führen steuerfreie Umsätze aus. Sie haben dann zur Umsatzsteuer in der Regel keine Berührungspunkte.
Ein Unternehmer, der steuerpflichtige Umsätze ausführt, darf die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung stellen, von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt abziehen als sogenannte Vorsteuer. Dies tut der Liquidität eines jungen Unternehmens in aller Regel gut, denn gerade im ersten Jahr können
durch hohe Investitionen entsprechend hohe Vorsteuerbeträge anfallen.
Das Umsatzsteuergesetz sieht jedoch auch eine praktisch bedeutsame Vereinbarungsregelung vor: Bei einem Umsatz im Jahr der Gründung von voraussichtlich 17.500 € einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer wird für Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhoben. Im Folgejahr darf der Umsatz voraussichtlich nicht 50.000 € überschreiten. Dafür lässt sich auch keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen absetzen. Auf Ausgangsrechnungen ist auf diese Kleinunternehmerregelung hinzuweisen, damit der Empfänger weiß, weshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Dem Kleinunternehmer ist es damit verboten, Umsatzsteuer in einer Rechnung offen auszuweisen.
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