Das BMF hat Vereinfachungsregelungen für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke veröffentlicht, die die aufwändige und streitanfällige Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vermeiden soll. Über einen Antrag können Betreiber bestimmter Anlagen erreichen, von einer ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen zu werden. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung bleibt hiervon unberührt.
Nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 (IV C 6 - S 2240/19/10006 :006) bietet die Finanzverwaltung die Möglichkeit, dass die aus einer Photovoltaikanlage erzielten gewerblichen Einkünfte steuerlich nicht zu erfassen sind. Dazu muss der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, um auf eine Besteuerung der Anlage verzichten zu können.
Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks kommt oft auch ein hoher Verwaltungsaufwand auf die Betreiber zu.
Neben einer Umsatzsteuererklärung haben die Betreiber auch einen entsprechenden Gewinn oder Verlust, der sich i.d.R. aus der Einspeisevergütung, dem Privatverbrauch, den Umsatzsteuerzahlungen und der Abschreibung der Anlage zusammensetzt, zu versteuern.
Da die aus den Anlagen resultierenden Gewinne und Verluste oft sehr gering sind, hat die Finanzverwaltung nun eine Vereinfachungsregelung eingeführt. Grundlage ist das Schreiben des BMF vom 02.06.2021.
Steuerzahler können bei der Finanzverwaltung einen Antrag stellen und hierbei erklären, dass der Betrieb der Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
Die Finanzverwaltung hat im Antragsfall in allen offenen und zukünftigen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass beim Betreib der Anlage eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ vorliegt.
Bereits in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen erklärte Verluste und Gewinne aus dem Betrieb der Anlage sind – soweit Jahre noch änderbar sind – nicht mehr zu berücksichtigen.
Voraussetzungen
Die Vereinfachungsregelung gilt lediglich für Veranlagungszeiträume, in denen die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Photovoltaikanlagen sind maximal bis zu einer installierten Leistung von bis zu 10 kW begünstigt.
- Blockheizkraftwerke sind von der Regelung bis zu einer installierten Leistung von 2,5 kW erfasst.
- Zudem müssen sowohl Photovoltaikanlagen als auch Blockheizkraftwerke an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein. Dazu gehören auch Anlagen auf zugehörigen Carports oder Garagen.
Wird auch nur ein Teil des Gebäudes vermietet, so scheidet der Antrag bereits aus. Das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers ist dagegen unschädlich.
Praxishinweis: Die Regelung bietet Steuerpflichtigen eine erhebliche Vereinfachungsmöglichkeit. Sie sollten jedoch prüfen, inwieweit die zurückliegenden Zeiträume noch änderbar sind und ob sich ein Antrag insgesamt steuerlich günstig auswirkt. Bei länger betriebenen Anlagen ist davon auszugehen, dass die Gewinne die Verluste nach den Anfangsjahren übersteigen und somit ein Antrag günstiger ist. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung bleibt von dem BMF-Schreiben jedoch unberührt. Sie ist weiterhin einzureichen. Der Antrag kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Besonders einfach geht es mit einem Formular, das die Finanzverwaltung Baden-Württemberg online zur Verfügung stellt. Dieses Formular kann über das Portal der OFD Karlsruhe erreicht werden.
BMF, Schreiben v. 02.06.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)