Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin ließ 1997 auf dem Dach ihres Wohnhauses eine Photovoltaikanlage errichten. Erst im Februar 2002 gab die Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001 Umsatzsteuererklärungen ab, in denen sie die Art des Unternehmens als "Solarstromerzeugung" angab.
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte sie als Vorsteuer geltend. Finanzamt und Finanzgericht hatten dies mit der Begründung abgelehnt, angesichts der geringen Mengen und Vergütung handele es sich nicht um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und der Kläger sei deshalb nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH verneinte den Vorsteuerabzug. Er ließ offen, ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war. Er stützte seine Entscheidung vielmehr darauf, dass die Photovoltaik-Anlage nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet worden war.
Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordere eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes". Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, denn die Klägerin hatte nicht zeitnah mit der Anschaffung, sondern erst 5 Jahre danach, im Jahr 2002, eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 abgegeben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Quelle: BFH - Urteil vom 11.04.08
Erstellt von BFH