In der Personengesellschaft werden betrieblich angeschaffte Fahrzeuge durch die Gesellschafter häufig auch privat genutzt. Dies kann einen Teil der Vergütung darstellen. Wichtig ist, dabei den steuerlichen Aspekt nicht außen vor zu lassen, denn die Gewährleistung der Nutzung des Kfz gegen Entgelt erfolgt als sonstige Leistung im Leistungsaustausch und ist daher steuerpflichtig. In Hinblick auf das Betriebsvermögen zählen die Fahrzeuge zum Sonderbetriebsvermögen und müssen in der Sonderbilanz aktiviert werden.
Welche Differenzierungen dabei zu beachten sind und welche Einzelfragen sich stellen, können Sie ganz einfach in diesem Fachbeitrag nachlesen, der mithilfe zahlreicher Fall- und Berechnungsbeispiele und wichtigen Urteilen das Thema für Sie beleuchtet.
Überwiegend werden Fahrzeuge des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft von Gesellschaftern auch für private Zwecke genutzt. Beziehen diese Gesellschafter eine (Sonder-)Vergütung für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (Geschäftsführung o.Ä.) und steht ihnen das Fahrzeug für diese Tätigkeit und darüber hinaus für private Zwecke zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Fahrzeugnutzung für private Zwecke Teil der Vergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist. [...]
Erfahren Sie hier mehr über die private PKW-Nutzung bei Personengesellschaften inklusive nützlicher Bratungshinweise und Beispiele für die steuerliche Berechnung.
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Fahrzeuge, die einem Gesellschafter der Personengesellschaft gehören und die neben der Verwendung für betriebliche Zwecke auch privat genutzt werden, gehören zum Sonderbetriebsvermögen I und sind in einer Sonderbilanz zu aktivieren. Zur Aufstellung dieser Sonderbilanz ist nicht der Gesellschafter, sondern die Personengesellschaft verpflichtet. Überschreitet die Nutzung für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft 50 % der Gesamtnutzung des Fahrzeugs, handelt es sich um notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Der Ausweis in der Sonderbilanz ist zwingend. Unbeachtlich dafür ist, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Sämtliche Aufwendungen für das Fahrzeug (AfA, Reparaturen auch nach Unfall, Inspektion, Haftpflicht, Kfz-Steuer etc.) stellen im vollen Umfang Sonderbetriebsausgaben dar. [...]
Lesen Sie hier alles über die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen und ihre Folgen.
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Sachverhalt: X, Y und Z sind Gesellschafter der X-KG. Y und Z sind Kommanditisten, deren Pflichteinlage = Hafteinlage voll eingezahlt wurde und jeweils 100.000 Euro beträgt. Das entspricht einer Beteiligung von je 20 %. Der Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung 02 beträgt 500.000 Euro.Komplementär X erhält bei der Gewinnverteilung vorweg 120.000 Euro für seine Geschäftsführung und 30.000 Euro für die Haftung. Im Jahr 02 wurde der Betrag für das Jahr 01 i.H.v. zusammen 150.000 Euro ausgezahlt und als Entnahme gebucht. Z benutzt im Rahmen seiner Tätigkeit einen Dienstwagen. Dem Anstellungsvertrag zufolge darf er das Kfz auch privat nutzen. Die privatanteiligen Kosten betragen laut Fahrtenbuch 6.000 Euro (davon 1.000 Euro auf Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflicht). Abgesehen von den laufenden Aufwandsbuchungen sind weitere Buchungen nicht erfolgt. [...]
Hier haben wir für Sie ein interessantes Fallbeispiel, das insbesondere auf die private Pkw-Nutzung eingeht.
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung ( EStG ) zur Bewertung der Nutzungsentnahme eines betrieblichen Kfz.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Steuerberatersozietät, die ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. [...]
Lesen Sie hier einen wichtigen BFH-Fall zum Thema.
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