Wird die Gesellschaft aufgelöst, kommt es zu einer Realteilung des Gesellschaftsvermögens. Zu unterscheiden ist hier allerdings zwischen der echten und der unechten Realteilung. Wird die Gesellschaft vollständig aufgelöst, liegt eine echte Realteilung vor. Wird sie von den bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt, liegt hingegen eine unechte Realteilung vor. Doch wie wirkt sich dies im Einzelnen aus? Welche Rechtsfolgen sind jeweils anzuwenden? Was kann im Einzelfall günstiger für Ihren Mandanten sein?
Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag alles, was sie über die Unterscheidung von echter und unechter Realteilung und über ihre Auswirkungen wissen müssen.
Eine Realteilung liegt vor, wenn die Tätigkeit einer Personengesellschaft durch Auflösungsbeschluss beendet wird und die Gesellschafter sich in der Weise gesellschaftsrechtlich auseinandersetzen. dass das Gesellschaftsvermögen in natura unter den Gesellschaftern aufgeteilt wird. Dabei wird das Gesellschaftsvermögen rechtsgeschäftlich einzeln von der Gesamthand auf den jeweiligen Gesellschafter übertragen. Dies hat die Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft i.S.d. §16 Abs. 3 Satz 1 EStG zur Folge. Diesen Sachverhalt bezeichnet der BFH nunmehr als echte Realteilung.
Erfahren Sie in folgendem Fachbeitrag mehr zur echten Realteilung und ihrer Bedeutung.
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Zwingend sind auch die Grundsätze der Realteilung gem. §16 Abs. 3 Satz 2 EStG in allen Fällen einer Sachwertabfindung in das Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des ausgeschiedenen Gesellschafters anzuwenden, unabhängig davon, ob die Gesellschaft zugleich aufgelöst oder von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Gemessen an diesem Verständnis liegt eine unechte Realteilung auch vor, wenn der vorletzte Gesellschafter die Gesellschaft kündigt (§723 BGB) und der verbleibende (letzte) Gesellschafter den Betrieb der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortführt.
Auch hier ist es unschädlich, wenn vor der Realteilung eine vorbereitende werterhöhende Zuordnung (Verschiebung) von vorhandenen finanziellen Mitteln und/oder Forderungen zum geplant übergehenden Teilbetrieb erfolgt.
Hier können Sie mehr zur unechten Realteilung in Abgrenzung zur echten Realteilung nachlesen.
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Wird eine Mitunternehmerschaft aufgelöst, führt dies zur Aufgabe ihres Gewerbebetriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter der 1998 gegründeten A GmbH & Co. KG (KG 1). Gegenstand der KG 1 war die Aufstellung und der Vertrieb von Spielautomaten. Am Vermögen der KG 1 waren die Kläger seit dem Zeitpunkt der Gründung bis zu ihrer Auflösung unverändert wie folgt beteiligt: der Kläger zu 1. (V), zu 90 %, sein Sohn, der Kläger zu 2. (S), zu 10 % und die A Verwaltungs GmbH, die Klägerin zu 3. (GmbH), als Komplementärin zu 0 %.
Lesen Sie hier alles zu diesem wichtigen BFH-Fall, in dem noch einmal in der Praxis die wichtigsten Unterschiede zwischen echter und unechter Realteilung am konkreten Fall hervorgehoben werden.
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Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter der W–KG. Komplementärin war die H–GmbH. Diese war am Vermögen und am Gewinn oder Verlust der W–KG nicht beteiligt. Die Kläger waren jeweils als Kommanditisten zu 50 % an der W–KG beteiligt.
Lesen Sie hier zur Veranschaulichung noch einen beachtenswerten Fall zur Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung.
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