Erbrechtliche Beratung durch den Steuerberater: Was erlaubt und was unzulässig ist

Wenn Sie zur Erbschaftssteuer beraten, sind damit oft erbrechtliche Fragen eng verknüpft. Mandanten wünschen daher häufig eine erbrechtliche Beratung durch den Steuerberater. Allerdings stellt Sie dies vor Probleme: zwar ist das Erbrecht für Steuerberater ein gut bekanntes Gebiet, aber die Grenze zur unzulässigen Rechtsberatung ist schnell überschritten. Deswegen zeigen unsere typischen Beratungsfälle auf, wo im Einzelfall die Beratung erlaubt bzw. unerlaubt ist - damit Sie als Steuerberater im Erbrecht auf der sicheren Seite sind!

Das Vermächtnis (§ 2147 BGB)

Der sehr zeichenbegabte Mandant N kommt am 30.06.2017 entrüstet in die Kanzlei. Er hatte sich jahrelang um seine am 05.02.2017 verstorbene Tante, Frau Schneider, gekümmert. Ihr Vermögen besteht aus einem kleinen selbstbewohnten Einfamilienhaus, einer mittelgroßen Kunstsammlung sowie umfangreichen Kunstmaterialien. In ihrem Testament hat sie ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt und zugleich festgelegt, dass N im Wege des Vermächtnisses ihre gesamten Kunstmaterialien (Farben, Pinsel, Staffelei etc.) erhalten soll. Die Töchter geben die Materialien aber nicht heraus. N fragt, was er tun kann.

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Das "verlorengegangene" Vermächtnis

Z lässt von Steuerberaterin S seine Steuererklärungen erstellen. Bei der Besprechung zum Jahresabschluss 2016 berichtet er vom Tod seines in zweiter Ehe verheirateten Vaters. Dieser hat als Erbin seine Stiefmutter eingesetzt und ihm im Wege eines Vermächtnisses eine kleine Eigentumswohnung zugewendet. Allerdings ist diese Eigentumswohnung noch zu Lebzeiten von seinem Vater verkauft worden. Was kann er tun?

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Das Pflichtteilsrecht

Die verwitwete U ruft Sie empört an. Ihr Mann ist vor vier Jahren verstorben und hatte sie zur Alleinerbin eingesetzt. Sie hat zwei Töchter und einen Sohn. Mit ihrem Sohn will sie nichts mehr zu tun haben, weil er nicht so lebt, wie sie sich das vorgestellt hat. Deshalb möchte sie ihr gesamtes Vermögen, das einen Wert von ca. 3 Mio. Euro hat, ihren beiden Töchtern vererben und ihren Sohn enterben. Nun habe sie gehört, dass sie das nicht darf, weil ihr Sohn pflichtteilsberechtigt sei. Das findet sie überhaupt nicht in Ordnung und fragt, ob das stimmt.

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Wer erbt bei Familien mit Kindern?

Die Eheleute F und M bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Mieteinnahmen eines Mehrfamilienhauses, das der F gehört. Die Eheleute haben drei volljährige Kinder. Ein Testament haben die beiden bislang nicht errichtet. F ist ernsthaft erkrankt. M ist der Meinung, dass das Haus ihm gehören wird, sollte F sterben, so dass er auch dann versorgt ist, wenn F vor ihm sterben sollte.

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Gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren/eingetragenen Ehepartnern

Frau K, die bislang zusammen mit ihrem Ehemann von Ihnen steuerlich betreut wurde, kommt völlig aufgelöst in Ihre Kanzlei. Ihr Mann ist vor fünf Monaten verstorben, ihm gehörte u.a. die von beiden genutzte Eigentumswohnung allein. Ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen hatte er nicht errichtet. Nun wollte sie die Eigentumswohnung auf ihren Namen eintragen lassen und hatte, um ihr Erbrecht nachweisen zu können, beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragt. Das zuständige Nachlassgericht hat ihr aber mitgeteilt, dass sie gar nicht Alleinerbin sei, sondern neben ihr auch die Nichte N von ihrem Mann. Ihr Mann hatte eine Schwester, die nicht mehr lebt, N ist deren Tochter. Sie fragt Sie, ob das denn sein könne?

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Ausschlagung einer Erbschaft - Frist

In einem Beratungsgespräch berichtet der Mandant M von seinem überschuldeten ehe- und kinderlosen Onkel, Bruder seines Vaters, der unheilbar erkrankt ist und voraussichtlich in den kommenden Wochen versterben wird. Da die Eltern von M bereits verstorben sind und der Onkel keine weiteren Verwandten hat, befürchtet M, dass er Alleinerbe des Onkels werden wird, und fragt, was er dagegen unternehmen kann, da er kein Interesse daran hat, die Schulden des Onkels zu übernehmen. Neben dem Onkel hatte der Vater des Mandanten keine weiteren Geschwister. M ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter und einen noch minderjährigen Sohn. Enkelkinder gibt es keine.

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Ausschlagung einer Erbschaft - Folgen

Mandantin S möchte sich von Ihnen im Zusammenhang mit dem Tod ihres körperlich behinderten Neffen N beraten lassen. Sie meint, sie wäre Alleinerbin ihres Neffen N. Sie hatte ihn seit dem Tod ihrer Schwester, der Mutter von N, jahrelang gepflegt. Der Vater von N war schon verstorben, als N drei Jahre alt war. Er hat keine Kinder und keine Geschwister. N ist Ende letzten Jahres verstorben. Er war Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er auch bis zu seinem Tod gelebt hatte. Im selben Gebäude befinden sich noch zwei weitere Eigentumswohnungen, die S gehören und von ihr und ihrer Familie bewohnt werden. Die Familie ist sich einig, dass S alles erhalten soll. Aber N hat kein Testament errichtet. Neben S gibt es mütterlicherseits keine weiteren Tanten/Onkel, väterlicherseits gibt es den Onkel O. O hat ein nichteheliches erwachsenes Kind, zu dem er ein äußerst schlechtes Verhältnis hat. O will den Nachlass nicht, er ist der Meinung, S habe den Nachlass von N verdient, weil sie N wie einen Sohn gepflegt habe. Sein Kind wirft ihm diese Haltung vor, er sei zu gutmütig, es meint, er solle auf seinem Erbe bestehen.

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Wirksame Errichtung eines Testaments

Die selbständig tätige, recht vermögende kinderlose Mandantin F lässt ihre Einkommensteuererklärung in Ihrer Kanzlei erstellen. Anlässlich des jährlich dazu stattfindenden Beratungsgesprächs erzählt sie, dass sie seit ca. drei Jahren mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebt, der ihr Vermögen erhalten soll, sollte ihr etwas passieren. Auf die Frage von Ihnen, ob sie denn ein Testament errichtet hat, indem sie den Lebensgefährten als Erben eingesetzt hat, meint sie, dass das nicht nötig wäre, sie würden ja in drei Wochen heiraten. Außerdem hätte sie Ihnen ja jetzt mitgeteilt, dass ihr Lebensgefährte erben soll, und da ihr Wille entscheidend sei, würde das ausreichen.

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Erbenhaftung

Der Mandant M beauftragt Sie stolz mit der Erstellung seiner Erbschaftsteuererklärung. Er ist von seinem alleinstehenden, kinderlosen Onkel O zum Alleinerben bestellt worden. Nach seinen Angaben besteht der Nachlass aus einem Grundstück mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro. Allerdings lastet auf diesem Grundstück eine Grundschuld für ein von der Bank X gewährte Darlehen i.H.v. 400.000 Euro, von dem bislang 20.000 Euro getilgt wurden. In dem ersten Gespräch bitten Sie ihn, die weiteren zum Nachlass gehörenden Gegenstände wie Bankkonten, Wertpapiere, Schulden u.Ä. zusammenzustellen, um die Erbschaftsteuererklärung richtig erstellen zu können. Im zweiten Gespräch ist M schon nicht mehr ganz so stolz, denn er musste feststellen, dass O zwar mehrere Bankkonten besitzt, diese sich aber mit insgesamt 80.000 Euro im Minus befinden. Außerdem hat der Erblasser von seiner Bekannten B ein Privatdarlehen i.H.v. 70.000 Euro erhalten, von dem bislang lediglich 3.000 Euro getilgt wurden. Weitere Vermögensbestandteile konnte er nicht ermitteln.

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Miterben

Ihr Mandant M, für den Sie die Buchführung und Lohnbuchhaltung durchführen, erzählt, dass sein bereits verwitweter Vater plötzlich verstorben ist und er nun Mitinhaber eines vermieteten Mehrfamilienhauses geworden ist, das recht arbeitsintensiv ist. Er fragt Sie, ob Sie die notwendigen Steuererklärungen für das Mietshaus zukünftig für ihn und seine beiden Schwestern erstellen können. Sein Vater hatte kein Testament errichtet. Sie erklären sich bereit, weisen ihn aber darauf hin, dass dazu auch die Zustimmung der Schwestern erforderlich ist. Das scheint kein Problem zu sein. Außerdem fragt M Sie, worauf er im Zusammenhang mit dem Erbe noch besonders achten soll.

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Rechte und Pflichten von Miterben

Ehemann E, der aus erster Ehe zwei erwachsene Kinder hat, ist mit Frau F verheiratet. Er verstirbt, ohne ein Testament errichtet zu haben. Zum Nachlass zählen Barvermögen, ein Aktiendepot, eine fremdvermietete Eigentumswohnung und verschiedene Kunstwerke. Mangels Testaments bilden die beiden Kinder und F eine Erbengemeinschaft, an der F zur Hälfte und die beiden Kinder zu je einem Viertel beteiligt sind. E und F waren jahrelang Ihre Mandanten. Sie hatten bis zum Tod von E überwiegend mit E zu tun; nunmehr kommt F zu Ihnen, um sich über die Änderungen bei der Einkommensteuer zu informieren. Im Gespräch berichtet sie von den Problemen, die sie mit ihren Stiefkindern hat, und fragt Sie um Rat.

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Auflösung (Auseinandersetzung) einer Miterbengemeinschaft

Der Vater (V) Ihrer Mandantin M ist Eigentümer eines fremdvermieteten Mehrfamilienhauses, das er vor einigen Jahren in drei selbständige Eigentumswohnungen umwandeln ließ. Zur Erdgeschosswohnung gehört ein Garten, die Wohnung im ersten Stock hat einen Balkon, und die dritte im Dachgeschoss befindliche Wohnung hat eine größere Terrasse. Er hat M eine Vorsorgevollmacht - die auch über seinen Tod hinaus wirksam bleiben soll - erteilt, von der M nunmehr Gebrauch macht, weil der Vater, zwischenzeitlich 86 Jahre alt, immer gebrechlicher wird und die Verwaltung der Mieteinheiten nicht mehr selbst durchführen kann. M beauftragt daher Sie im Namen ihres Vaters, die Steuererklärung für ihn zu erstellen. Ende Dezember 2016 verstirbt er, zu Erben hat er M und deren Bruder B zu gleichen Teilen eingesetzt. B hatte 2010 von V 50.000 Euro geschenkt bekommen; V hatte damals festgelegt, dass diese Schenkung auf seinen Erbteil angerechnet werden soll. M, die anlässlich der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung bei Ihnen ist, fragt Sie, wie sie die Erbengemeinschaft möglichst zügig auflösen kann, da sie sich mit ihrem Bruder nicht gut versteht.

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Späte Erbauseinandersetzung - welche Werte sind zu berücksichtigen?

Die Geschwister A und B haben ihre 20.11.2009 verstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt. Zum Nachlass gehören zwei Grundstücke. Das Grundstück 1 hat zum 20.11.2009 einen Verkehrswert von 900.000 Euro, das Grundstück 2 einen Verkehrswert von 300.000 Euro. Zum 01.05.2018 wollen die beiden Geschwister die Erbengemeinschaft auflösen. Das Grundstück 1 hat nunmehr einen Verkehrswert von 1.200.000 Euro, das Grundstück 2 einen Verkehrswert von 400.000 Euro. Im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft soll A das Grundstück Nr. 1 erhalten und B das Grundstück Nr. 2. Zugleich verpflichtet sich A, der B einen Ausgleich zu zahlen. Dabei stellt sich die Frage, ob für die Berechnung der Ausgleichszahlung die Grundstückswerte zum Todestag oder der aktuelle Verkehrswert heranzuziehen sind.

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Vermächtnisse im Erbrecht

Die bereits verwitwete Mandantin M, Inhaberin einer gutlaufenden Bäckerei mit drei Filialen, hat als Nachfolgerin ihre Nichte N1 auserkoren und sie als Erbin eingesetzt. Zugleich möchte sie ihre beiden Neffen N2 und N3 an ihrem Nachlass beteiligen und hat deshalb im ihrem Testament angeordnet, dass nach ihrem Tod den beiden jeweils ein Geldbetrag von 100.000 Euro ausgezahlt werden soll und dafür auch Barvermögen in Form eines Tagesgeldkontos bereitgestellt. Ihren Geschwistern will sie nichts hinterlassen, da diese finanziell schon gut ausgestattet sind. Allerdings hat N3 sich mit M überworfen und will von ihr kein Geld. Anfang 2018 stirbt M und N1 fragt Sie nach der Rechtslage.

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