Aktuelle Entwicklungen im Werkvertragsrecht für Steuerberater: Diesen Rat dürfen Sie Ihrem Mandanten geben!

Ihre Mandanten werden sich ihrer rechtlichen Probleme häufig im Rahmen der Steuerberatung bewusst: Wenn viele Ihrer Mandanten Handwerker sind, werden Sie als Steuerberater mit entsprechender Häufigkeit mit Fragen aus dem Werkvertragsrecht konfrontiert werden. Die typischen Beratungssituationen im Werkvertragsrecht für Steuerberater finden Sie hier als Falllösung aufbereitet. Dabei liegt der besondere Fokus auf dem neuen Werkvertragsrecht vom 01.01.2018. Neben der juristischen Seite ist bei der werkvertraglichen Beratung durch Steuerberater darauf zu achten, inwiefern der Rechtsrat nach RDG und StBerG zulässig ist - daher finden Sie auch dazu die Linien der Rechtsprechung und praktische Handlungsempfehlungen.

Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker

Der Mandant, ein Handwerker, bittet den Steuerberater um Erläuterung, wie er am effektivsten und schnellsten nach einem fertig gestellten Auftrag seine Schlussrechnung stellen kann bzw. was hierfür erforderlich ist. Kann er die Schlussrechnung einfach so dem Auftraggeber übersenden und was passiert, falls noch wesentliche Mängel vorliegen? Gibt es da eine Möglichkeit, das zu vereinfachen oder einen rechtlichen Trick in diesem Fall?

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Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung

Nach der Beratung zur vorherigen Beratungssituation (Kapitel 7.11.1) kommt der Mandant erneut zum Steuerberater. Der Mandant hat zwar den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert, dieser hat die Abnahme aber rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist aus Sicht des Mandanten zu Unrecht verweigert. Der Mandant fragt, was er nun tun kann, um seinen Vergütungsanspruch durchzusetzen, bzw. wie er vorgehen kann.

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Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität?

Der Mandant/Handwerker bespricht mit dem Steuerberater die Umsätze der letzten Monate und die BWA. Hierbei kommt die Frage auf, wie der Mandant besser und schneller an Liquidität gelangen kann und ob und wie er im Zuge eines Bauauftrags vorab Zahlungen erhalten kann. Der Mandant spricht direkt an, ob man Abschlagszahlungen verlangen darf und in welcher Höhe.

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Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B

Der Mandant fragt den Steuerberater, ob er bei der Vertragsgestaltung Alternativen zu der VOB/B hat. Er habe gehört, dass es einen neuen Vertrag im BGB gibt, der auf Handwerker oder Bauunternehmer besser zugeschnitten sein soll. Darf er den ohne weiteres "verwenden", was muss er beachten?

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Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers?

Der Mandant - ein Handwerker/Bauunternehmer - kommt zum Beratungsgespräch und trägt vor, dass er gerade bei einem Kunden Bauarbeiten ausführt. Er habe mit seinem Bauherrn einen einfachen BGB-Vertrag geschlossen und dieser verlange jetzt zusätzliche Leistungen, die nicht beauftragt sind. Der Mandant fragt, ob er hier ähnlich wie im Geltungsbereich der VOB/B zur Erbringung der geforderten Leistungen überhaupt verpflichtet sei oder ob er die geforderte Leistung verweigern kann.

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Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis

Im Anschluss an die vorherige Beratungssituation ergibt sich, dass der Mandant die Leistungsänderung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausführen möchte. Vorliegend sollen zusätzlich mehrere Gauben an dem Dach eines zu errichtenden Hauses ausgeführt werden. Er fragt nun, ob er hierfür auch eine zusätzliche Vergütung erhält und wenn ja, wie er diese am besten durchsetzt.

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Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs?

Im Anschluss zur Beratungssituation oben hat der Vertragspartner des Mandanten die Leistungsänderung angeordnet. Mit Hilfe des Steuerberaters hat der Mandant auch den tatsächlichen Preis nebst Zuschlag für den Nachtrag berechnet. Nun entwickelt sich aber Streit zwischen den Parteien, der Vertragspartner ist nicht bereit, eine Vergütung bzw. Abschlagszahlung auch für die angeordnete Leistung zu zahlen.

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Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor?

Der Mandant ist ein Bauunternehmer, der schlüsselfertige Gesamtpakete erbringt, Häuser saniert und hierfür die entsprechenden Nachunternehmer und Handwerker beauftragt. Seine Kunden, i.d.R. Verbraucher, beauftragen den Mandanten i.d.R. nicht mit einzelnen Gewerken (Badsanierung, Heizungsausbau, Fußbodenverlegen), sondern mit der kompletten Sanierung. Der Mandant fragt, ob er zukünftig etwas bei der Vertragsgestaltung beachten muss, er habe gehört, es gebe im Werkvertragsrecht neue Vorschriften, die Verbraucher besonders schützten.

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Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten?

Im Zuge der vorherigen Beratungssituation hat sich herausgestellt, dass der Mandant überwiegend Leistungen anbietet, die unter den neuen Verbraucherbauvertrag zu subsumieren sind. Der Mandant bittet daher weiter und erneut um Beratung, was dies für ihn bedeute und welche Besonderheiten er beachten müsse.

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