Von einer Sachgesamtheit wird immer gesprochen, wenn mehrere Positionen nach außen hin als einheitliches Ganzes wirken. Dies richtet sich vor allem nach der Verkehrsanschauung. Die Einordnung ist wichtig, wenn das Vermögen einer Gesellschaft steuerrechtlich zu betrachten ist. Dabei sind vor allem auch eventuelle Ausgliederungen und Eingliederungen von Sachgesamtheiten einzukalkulieren.
Genau hier kann es allerdings oft schwierig werden. Zu beachten ist dabei nämlich stets, ob eine Tarifbegünstigung einschlägig ist, ob das Wahlrecht nach § 24 UmwStG ausgeübt werden kann und ob und inwiefern stille Reserven eine Rolle spielen. Hier ist es daher besonders wichtig, alle Posten zu kennen und nicht den Überblick zu verlieren.
Wir haben deshalb für Sie in unseren Fachbeiträgen die wichtigsten Probleme im Zusammenhang mit Sachgesamtheiten aufgeschlüsselt. Außerdem können Sie hier aussagekräftige Urteile aus der Praxis nachlesen, die Ihnen das Thema noch einmal fallbezogen näher bringen. So erhalten Sie den perfekten Überblick für die optimale Beratung Ihrer Mandanten.
Ist Gegenstand der erfolgsneutralen Ausgliederung eine Sachgesamtheit, ist für die Veräußerung der verbleibenden Sachgesamtheit die Begünstigung nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG - soweit die Voraussetzungen vorliegen - gegeben. Ein zeitlicher Zusammenhang ist unbeachtlich. Für folgende Fälle ist dies vom BFH bereits entschieden worden:
- Die Ausgliederung eines Mitunternehmeranteils an einer Unterpersonengesellschaft hindert nicht die Begünstigung der Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der Oberpersonengesellschaft.
- Die erfolgsneutrale Ausgliederung eines Teilbetriebs nach § 20 oder § 24 UmwStG ist für die Begünstigung der Veräußerung des verbleibenden Teilbetriebs unschädlich.
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Lesen Sie hier mehr darüber, wann eine Trafifbegünstigung möglich ist.
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Obwohl der BFH diese Grundsätze (zunächst nur) für die Einbringung (Übertragung) eines einzelnen Wirtschaftsguts entschieden hat, hat sich das BMF dieser Rechtsauffassung angeschlossen und auch die abweichende Regelung im UmwSt-Erlass aufgegeben. Obwohl dies nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, ist vermutlich davon auszugehen, dass es nach Auffassung des BMF auch in den Fällen an der Gewährung von (zusätzlichen) Gesellschaftsrechten mangelt, in denen aus Anlass der Einbringung eine Gutschrift ausschließlich zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Rücklage erfolgt. Das Wahlrecht nach § 24 UmwStG steht bei dieser Sicht nicht zur Verfügung, weil es sich um eine unentgeltliche Übertragung einer Sachgesamtheit handelt. [...]
Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit Sachgesamtheiten bei der Einbringung in eine Personengesellschaft.
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Trotz Übertragung von Sachgesamtheiten steht das Wahlrecht des § 24 UmwStG in folgenden Fällen nicht zur Verfügung:
- Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in eine Personengesellschaft
Die Aufnahme selbst wird von § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG erfasst, so dass insoweit die Buchwerte fortzuführen sind. Im Hinblick auf den für eigene Rechnung eingebrachten Mitunternehmeranteil greift § 24 UmwStG. - Unentgeltliche Aufnahme einer Kapitalgesellschaft
Es liegt eine verdeckte Einlage vor, die mit dem Teilwert zu bewerten ist (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG ). § 20 UmwStG ist nicht anwendbar.
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Hier können Sie alles über die Voraussetzungen des § 24 UmwStG nachlesen.
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Dieses Erfordernis folgt aus dem Zweck der Tarifbegünstigung des § 34 EStG , die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen. Dies setzt folglich voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. Der BFH hat diese Grundsätze allein im Wege der teleologischen Auslegung des § 34 EStG gewonnen und nicht auf § 42 AO gestützt. [...]
Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen einer Vermögensausgliederung.
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Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegt nicht der Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Abs. 1 EStG, wenn nicht alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen dieser betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt worden sind, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. [...]
In diesem aktuellen Urteil beschäftigt sich der BFH mit Sachgesamtheiten.
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Eine nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 mögliche Wertaufstockung darf dann nicht vorgenommen werden, wenn zwar die Summe der Teilwerte der eingebrachten Einzelwirtschaftsgüter über dem Buchwert des eingebrachten Teilbetriebs liegt, nicht jedoch der (Teil-)Wert des eingebrachten Teilbetriebs als Sachgesamtheit. [...]
Lesen Sie hier einen weiteren interessanten Fall zum Thema.
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