Bei einem Geschenk oder einer Schenkung denkt man als Erstes an eine freiwillige Zuwendung, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Jemand will Dir einfach aus freien Stücken eine Freude machen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Gerade bei höheren Geldsummen oder bei der Schenkung einer Immobilie ist dem Schenkungsvertragsrecht besondere Aufmerksamkeit zu, der die Bedingungen der Schenkung für beide Seiten festlegt. Aber nicht nur die zivilrechtliche Seite des Schenkungsvorgangs sollte beachtet, denn wenn der Zuwendungsgegenstand einen gewissen Wert überschreitet, ist nicht zuletzt auch an die Schenkungsteuer zu denken. Um Ihnen als Steuerberater einen möglichst breiten Überblick über das Schenkungsteuerrecht und zu beachtende Besonderheiten zu gewähren, haben wir auf dieser Seite eine Reihe informativer Fachbeiträge sowie einschlägige Gerichtsentscheidungen für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier weiter, um mehr zu lesen!
Bevor auf die Besonderheiten bei der Schenkungsteuer näher eingegangen werden kann, ist zunächst festzuhalten, welche Arten von Erwerbsvorgängen eine Belastung mit Schenkungsteuer auslösen und welche nicht. Während sich das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bei den Erwerben von Todes wegen sehr eng an den zivilrechtlichen Begriffen anlehnt, weichen die in § 7 ErbStG als Schenkungen unter Lebenden bezeichneten Tatbestände vom Begriff der Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB erheblich ab. Die schenkungsteuerpflichtigen Tatbestände gehen nämlich über den Bereich der zivilrechtlichen Schenkung weit hinaus. Welche Erwerbsvorgänge die Steuertatbestände des Schenkungsteuerrechts erfüllen, erläutern wir auf der folgenden Seite und veranschaulichen dies anhand von Beispielen. Mit einem Klick geht es weiter!
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Die durch eine lebzeitige Zuwendung ausgelöste Schenkungsteuer schmälert den Vermögenszuwachs beim Beschenkten. Obwohl neben dem Beschenkten auch der Schenker der Steuerschuldner ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) und beide für die Schenkungsteuer gesamtschuldnerisch haften, hat allein der Beschenkte die Schenkungsteuer als Teil der Erwerbskosten zu tragen. Dem Schenker bleibt es allerdings andererseits unbenommen, die Schenkungsteuer zu übernehmen. Zahlt er und nicht der Beschenkte den Steuerbetrag, so wird in dessen Höhe die lebzeitige Zuwendung um eine weitere Leistung ergänzt. Welche Rechtsfolgen aus der Übernahme der Schenkungsteuer genau resultieren und worauf Sie bei der Beratung Ihres Mandanten achten sollten, erfahren Sie auf der nächsten Seite. Klicken Sie hier!
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Einen nicht zu unterschätzenden Effekt auf das Entstehen oder Nichtentstehen von Schenkungsteuer haben die verschiedenen Güterstände des deutschen Zivilrechts, wenn Zuwendungen innerhalb des jeweiligen Güterstandes getätigt werden. Welche Güterstände das Bürgerliche Gesetzbuch kennt, durch welche Aspekte sie sich auszeichnen und wie sie sich auf das Entstehen von Schenkungsteuer auswirken können, erläutern wir genauer in dem folgenden Fachbeitrag und geben Ihnen dazu eine Vielzahl anschaulicher Beispiele, um Ihnen die Materie nahezubringen. Klicken Sie hier, um zum Beitrag zu gelangen!
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Bei Zuwendungen unter Lebenden werden häufig gravierende Fehler gemacht. Diese können zum einen auf Gedankenlosigkeit zurückzuführen sein. Es werden mögliche Entwicklungen in der Zukunft schlichtweg nicht bedacht oder übersehen. Zum anderen können die Fehler ganz einfach auf Unkenntnis der Rechtslage, insbesondere der schenkungsteuerrechtlichen Grundlagen, beruhen. Welche prominenten Fehlerquellen bei einer möglichst wenig steuerintensiven Zuwendung unter Lebenden dringend zu vermeiden sind, erklären wir auf dieser Seite und geben hierzu praxisnahe Beispiele. Mit einem Klick geht es zu unserem Fachbeitrag!
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Bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Sonderbetriebsvermögen ist der Zeitpunkt der Übertragung von entscheidender Bedeutung für eine möglichst steuerschonende Transaktion. Zu der Problematik, wann im Schenkungsvorgang, welcher Schritt vorgenommen werden sollte, um im besten Interesse Ihres Steuermandats zu handeln, lässt sich insbesondere aus der Rechtsprechung des BFH einiges herauslesen. Um Ihnen bestmöglich vermitteln zu können, wie Sie als Steuerberater die einzelnen Etappen beim Schenkungsvorgang optimal timen, gehen wir in diesem Beitrag auf die Gesetzes- und Rechtslage im Schenkungsteuerrecht ein und erläutern die Entscheidungen des BFH zu der betreffenden Thematik. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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In diesem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg war unter anderem zu klären, ob die – nach der Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung – wegen Fehlens eines zivilrechtlichen Rückforderungsrechts des Schenkers aus freien Stücken des Beschenkten erfolgte Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags zum Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt, wenn der Sohn eines Kaufmanns von diesem ein Geschäftsgrundstück zu einem wesentlich unterhalb des Verkehrswert liegenden Preis erwirbt, ohne sich Gedanken über die schenkungsteuerlichen Folgen zu machen, sodass die Schenkungssteuer auch nicht Geschäftsgegenstand des Kaufvertrags wird. Zum Beschluss des FG Berlin-Brandenburg geht es gleich hier!
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In diesem Urteil des BFH war darüber zu entscheiden, ob für die Frage, ob der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer an die Kenntnis der Finanzbehörde von der Schenkung anknüpft, auf die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts abzustellen ist oder nicht. Zu welchem Ergebnis der BFH hier kam, erfahren Sie auf der nächsten Seite!
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Das FG Münster hatte zu beurteilen, inwieweit die Stundung der Erbschaftsteuer auch dann zu enden hat, wenn der Nießbrauch durch gleichzeitige Vereinbarung seiner Fortsetzung an dem Surrogat des Schenkungsgegenstandes fortgesetzt wird, wenn der Beschenkte den unter Vorbehaltsnießbrauch stehenden Schenkungsgegenstand veräußert. Die Entscheidung des FG Münster finden Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Schenkungsteuer“. Klicken Sie hier
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Gegenstand dieses Gerichtsbescheids des FG Hessen war die Fragestellung, ob die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO bei rechtsgeschäftlichen Schenkungen unter Lebenden mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuererklärung oder die Anzeige beim Finanzamt eingereicht wird und inwieweit die Erfüllung einer der beiden Verpflichtungen zum Anlauf der Festsetzungsfrist ausreicht. Wie das FG Hessen hierbei entschied, lesen Sie auf der folgenden Seite!
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