Genau wie auch in anderen steuerrechtlichen Bereichen ist die Frage danach, wie der Steuerschuldner auf die beste Art und Weise Steuern sparen kann, ebenfalls bei der Schenkungsteuer ein nicht zu unterschätzender Gesichtspunkt, den sowohl der betreuende Steuerberater, als auch der beratene Mandant unbedingt im Fokus behalten sollten. Damit Sie als Steuerberater auch in diesem Rechtsbereich bestens informiert sind, haben wir auf dieser Seite eine Reihe von Fachbeiträgen, die Ersparnis bei der Schenkungsteuer betreffend sowie einschlägige Gerichtsentscheidungen für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier weiter, um mehr zu erfahren!
Wonach bestimmt sich die Person des Steuerschuldners bei der Schenkungsteuer? Wie genau kann aus einer Übernahme der Schenkungsteuer eine Steuerersparnis durch Steuerübernahme erwirkt werden. In dem nachfolgenden Fachbeitrag gehen wir näher auf diesen Problemkomplex ein und erläutern für Sie als Steuerberater, was Sie im Interesse Ihres Mandanten unbedingt beachten sollten, um ein möglichst steuersparendes Ergebnis im Hinblick auf die Schenkungsteuer zu erhalten. Hierzu geben wir hilfreiche Hinweise und anschauliche Beispiele zur Verdeutlichung der Materie. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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Nach § 14 ErbStG werden bei der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer mehrere Erwerbe, die von derselben Person anfallen, innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet, um zu vermeiden, dass die Erbschaftsteuer durch vorangegangene Zuwendungen zu Lebzeiten umgangen werden kann. Wie genau durch die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG eine Ersparnis bei der Schenkungsteuer erwirkt werden kann und welche Grundsätze dabei zu beachten sind, erläutern wir in diesem Beitrag und illustrieren die Thematik anhand mehrerer Hinweise und Beispiele. Klicken Sie gleich hier, um zum Fachbeitrag zu gelangen!
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In einigen Entscheidungen hat der BFH jüngst zu wichtigen zeitpunktbezogenen Fragen im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge Stellung genommen, die es in der Praxis unbedingt zu beachten gilt. Besondere Bedeutung haben diese BFH-Entscheidungen nicht zuletzt auch für die Möglichkeiten des Steuerschuldners durch kluges Timing bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Sonderbetriebsvermögen Ersparnisse bei der Schenkungsteuer zu erhalten. Die aktuellen Entscheidungen zeigen, dass es bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen sowohl bei einer angestrebten Vorab-Auslagerung als auch bei einer Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen entscheidend auf das richtige Timing ankommt. Wenn Sie als Steuerberater also Näheres dazu erfahren möchten, wie eine unentgeltliche Übertragung am besten zu timen ist, um Schenkungsteuer zu sparen, klicken Sie hier auf unseren Beitrag!
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Das FG Köln hatte in seinem Urteil vom 18.01.2018 über einen Rechtsstreit über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wegen der Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch sowie die Anwendbarkeit der § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 ErbStG auf eine Schenkung zu entscheiden. Wie sich das FG Köln in dem konkreten Fall verhielt und zu welchem Ergebnis es dabei kam, können Sie auf der nächsten Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Ersparnis bei der Schenkungsteuer“ lesen. Klicken Sie hier!
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In dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt war fraglich, ob die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten im Sinne des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG als zwei getrennte Feststellungen zu werten sind, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs– und Klageverfahren zugänglich sind oder aber beide festzustellenden Aussagen gemeinsam als eine einheitliche Feststellung anzusehen sind. Darüber hinaus war zu klären, ob sich allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme herleiten lässt, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerersparnis daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt. Zum Urteil des BFH geht es hier!
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Gegenstand dieser Entscheidung des BFH vom 11.07.2019 war die Frage, ob die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt und falls ja, inwiefern dies auch dann gelten muss, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Das Urteil des BFH aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Ersparnis bei der Schenkungsteuer“ finden Sie auf der folgenden Seite!
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Das FG Baden-Württemberg hatte sich in diesem Beschluss mit gleich mehreren Problemen aus dem Themengebiet der Ersparnis bei der Schenkungsteuer auseinanderzusetzen. Dabei ging es einerseits darum, ob eine Personengesellschaft im Erb- und Schenkungsteuerrecht als Empfänger der Bereicherung anzuerkennen ist oder nicht und andererseits um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung bezüglich eines Schenkungsteuerbescheids. Zu welchem Ergebnis das FG Baden-Württemberg hierbei gelangte, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Im Mittelpunkt des hier vom FG Münster zu bescheidenden Fall war, ob die Einlage eines Gesellschafters in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter darstellt oder nicht. Wie das FG Münster entschied und auf welche Argumentation es sich dabei stützte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite unseres Bereichs „Rechtsprechung zu Ersparnis bei der Schenkungsteuer“. Mit nur einem Klick geht es zum Beitrag!
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