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Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer: Das Wichtigste für Ihre Steuerpraxis!

In der Praxis werden in zunehmendem Maße Konzepte entwickelt, wie Vermögen unter erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten steueroptimal übertragen werden kann. Neben Fragen der richtigen Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen spielen dabei die Überlegungen eine bedeutende Rolle, bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vermögen im Wege der Schenkung auf die zukünftigen Erben zu übertragen. Eine der wohl beliebtesten solcher Gestaltungsmöglichkeiten ist die Schenkungsteuerersparnis durch mittelbare Grundstücksschenkung. Hierbei stellt sich jedoch neben der Frage der sinnvollsten Art der Gestaltung naturgemäß auch die der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen bei der Schenkungsteuer. Näheres zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer erläutern wir auf dieser Seite mithilfe unserer Fachbeiträge und geben Ihnen Zugang zu einer ganzen Reihe einschlägiger Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie weiter!

 

Schenkungsteuerersparnis durch mittelbare Grundstücksschenkung: Schenkungsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick!

Konzentriert man sich auf die schenkungsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei einer vorweggenommenen Erbfolge, so bestehen insofern zunächst einmal zweierlei Anknüpfungspunkte. Zum einen gilt es, die im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthaltenen unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für bestimmte Vermögensgegenstände (§ 12 ErbStG) zu nutzen. Zum anderen kommt der gezielten Ausnutzung der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge (§ 16 ErbStG) entscheidende Bedeutung zu. Genauer auf diese schenkungsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gehen wir in diesem Beitrag ein und geben hierzu Beispiele und einen Hinweis für Ihre Beratungspraxis. Klicken Sie gleich hier!

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Bemessungsgrundlagen bei der Schenkungsteuer: Das sollten Sie als Steuerberater unbedingt wissen!

Als Bemessungsgrundlage knüpft § 10 ErbStG an die Bereicherung des Erwerbers an und besteuert den sogenannten steuerpflichtigen Erwerb, soweit dieser nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich dabei nach § 12 ErbStG. Die Grundlagen für die Bemessung der Schenkungsteuer nachzuvollziehen ist unumgänglich, um eine fundierte und umfassende Steuerberatung in diesem Bereich gewährleisten zu können. Sie wollen mehr hierzu erfahren? Klicken Sie gleich weiter und lesen Sie Näheres in unserem Fachbeitrag zu den Bemessungsgrundlagen bei der Schenkungsteuer!

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Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer: Gestaltungsmissbrauch – Keine Schenkungsteuer bei Umwandlung eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft (FG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2005 4 K 4933/03 Erb)

Das FG Düsseldorf hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern die zeitliche Nähe der Umwandlung zum Steuerentstehungszeitpunkt des § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (30-Jahres-Zeitraum) ein ausreichender Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung ist. Die Entscheidung des FG Düsseldorf haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt!

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Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer: Bemessung der Schenkungsteuer für ein als Kommanditeinlage eingebrachtes Grundstück in die von Eheleuten gegründete Kommanditgesellschaft (KG) an die Kinder (BFH - Urteil vom 10.12.2008 II R 33/07)

Schwerpunkt des vom BFH zu beurteilenden Falls war die Bemessung der Schenkungsteuer für ein als Kommanditeinlage eingebrachtes Grundstück in die von Eheleuten gegründete Kommanditgesellschaft (KG) an die Kinder. Welche Auffassung der BFH hierbei vertrat und wie er diese argumentativ stützte, erfahren Sie auf der nächsten Seite unseres Bereichs „Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer: Gemeinschaftsrechtmäßigkeit einer nationalen Regelung zur Schenkungsteuer mit unterschiedlichen Freibeträgen für Schenkungen unter Gebietsfremden bzw. an einen oder von einem Gebietsansässigen (FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2008 4 K 2226/08 Erb)

Das FG Düsseldorf ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Frage, ob die Art. 39 und 43 EG sowie die Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Schenkungsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt würde, wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte. Zur Entscheidung geht es hier!

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Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer: Schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens (BFH - Urteil vom 17.06.2020 II R 38/17)

Der BFH hatte darüber zu befinden, inwieweit bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden können, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Zum Urteil des BFH geht es mit einem Klick auf diese Seite!

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Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer: Rechtliche Einordnung von Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes als eine in Form einer Nachlassverbindlichkeit abziehbare Auflage im Sinne des § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) (BFH - Beschluss vom 29.06.2009 II B 149/08)

Hier hatte der BFH Beschluss über die rechtliche Einordnung von Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes als eine in Form einer Nachlassverbindlichkeit abziehbare Auflage im Sinne des § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu fassen. Zu welchem Ergebnis er dabei gelangte und wie er dieses begründete, lesen Sie auf der Folgeseite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer“!

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Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer: Möglichkeit einer unverzüglichen Entnahme von durch Verlagerung in ein Betriebsvermögen begünstigtem Vermögen nach Gewährung von Vergünstigungen nach dem ErbStG (BFH - Urteil vom 11.11.2009 II R 63/08)

Fraglich und vom BFH zu beantworten war hier, inwiefern § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift und unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zulässt. Wie der BFH befand, lesen Sie auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer: Versagung des Bewertungsabschlags gemäß § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und Vorliegen der für den gemilderten Steuerzugriff erforderlichen Mitunternehmerstellung (BFH - Urteil vom 21.04.2009 II R 26/07)

Der BFH hatte sich unter anderem dazu zu verhalten, inwiefern der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter ist, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist. Wie der BFH entschied, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Gestaltung und Bemessung bei der Schenkungsteuer“!

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