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Unentgeltliche Übertragung: Das Wichtigste!

Ein Betrieb(-steil) oder auch Unternehmen(-steil) wird unentgeltlich übertragen, wenn dies im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, eines Erbfalls, einer Erbauseinandersetzung oder einer Schenkung erfolgt. Anders ausgedrückt, er wird immer dann unentgeltlich übertragen, wenn es überhaupt kein Entgelt gibt. Von großer Bedeutung ist die unentgeltliche Übertragung im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung, insbesondere im Vergleich zu der entgeltlichen Übertragung. Zuvorderst soll hier auf die etwaige Entstehung von Schenkungsteuer hingewiesen sein. Damit Sie als Steuerberater auch in diesem Bereich topinformiert sind, erläutern wir hier daher alles von Relevanz zum Thema unentgeltliche Übertragung! Mit einem Klick geht es weiter!

 

Begriff: Die unentgeltliche Übertragung

Von einer unentgeltlichen Übertragung ist immer dann auszugehen, wenn der Übernehmer des Vermögens keine Gegenleistung zu erbringen hat. Aus steuerrechtlicher Sicht können dabei gleich mehrere Steuertatbestände Bedeutung gewinnen. So kann die unentgeltliche Übertragung sowohl unter einkommensteuerlichen und gewerbesteuerlichen, als auch insbesondere schenkungsteuerlichen Aspekten beurteilt werden. Um Ihnen als Steuerberater eine möglichst umfassende Übersicht über die gegebenenfalls einschlägigen Steuerrechtsinstitute zu geben, die bei der unentgeltlichen Übertragung in Betracht kommen, gehen wir hier auf den Begriff der unentgeltlichen Übertragung ein, wobei vordergründig schenkungsteuerrechtliche Gesichtspunkte in Blick genommen werden. Zur besseren Veranschaulichung der Materie geben wir dazu eine Reihe praxisnaher Beispiele mit entsprechender Erläuterung. Klicken Sie hier!

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Unentgeltliche Übertragung eines mitunternehmerischen Gesellschaftsanteils

Für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen sind die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen durch den Gesellschaftsvertrag oder einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu schaffen. Dies gilt auch für eine lebzeitige unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen. In diesem Zusammenhang sind diverse zivilrechtliche, sowie steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Insbesondere eine etwaige Entstehung von Schenkungsteuer sollte ein jeder Steuerberater hier im Blick haben. Welche Voraussetzungen hierbei relevant sind, erläutern wir in diesem Beitrag und geben dazu anschauliche Beispiele, um die Thematik zu verdeutlichen. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!

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Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Die maßgebende Rechtsnorm für die Bewertung einer unentgeltlichen Übertragung ist wie im Falle der entgeltlichen Übertragung ebenfalls grundsätzlich § 6 Abs. 3 EStG. Wird in diesem Zusammenhang vorhandenes Sonderbetriebsvermögen mitübertragen, wird auch dieses von der Buchwertfortführung erfasst. Wird jedoch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist eine Buchwertfortführung nicht zulässig. Es liegt dann insgesamt eine sogenannte tarifbegünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils vor. Näheres zur unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils und seiner steuerrechtlichen Behandlung haben wir in dem folgenden Beitrag für Sie als Steuerberater zusammengefasst und mit anschaulichen Beispielen und hilfreichen Hinweisen versehen. Mit nur einem Klick geht es weiter!

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Rechtsprechung zu unentgeltlicher Übertragung: Klagebefugnis einer noch nicht voll beendeten Personengesellschaft hinsichtlich ausschließlich einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende Feststellungen (BFH - Urteil vom 10.09.2020 IV R 14/18)

In seinem Urteil vom 10.09.2020 hatte der BFH unter anderem darüber zu entscheiden, ob eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst dann für einen ausgeschiedenen Gesellschafter klagebefugt ist, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen. Wie der BFH sich hierzu verhielt, erfahren Sie auf der nächsten Seite aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu unentgeltlicher Übertragung“. Klicken Sie weiter!

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Rechtsprechung zu unentgeltlicher Übertragung: Voraussetzungen der Schenkungssteuerbegünstigung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils (BFH - Urteil vom 17.06.2020 II R 33/17)

Streitgegenstand der Entscheidung des BFH war hier, ob der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 erfüllt ist, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist und ob es für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich ist, wenn vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt. Das Urteil des BFH haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt! Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu unentgeltlicher Übertragung: Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils (FG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2018 15 K 1187/17 F)

In dem vom FG Düsseldorf zu beurteilenden Sachverhalt ging es schwerpunktmäßig um die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils sowie der Auslegung seiner Tatbestandsvoraussetzungen. Auf welche Art und Weise das FG Düsseldorf die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 3 EStG hier auslegt und wie es die Rechtsnorm auf den konkreten Fall der unentgeltlichen Übertragung im Ergebnis anwendet, erfahren Sie auf der folgenden Seite. Klicken Sie gleich hier, um zu dem Urteil zu gelangen!

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Rechtsprechung zu unentgeltlicher Übertragung: Anwendbarkeit der § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 ErbStG auf eine Schenkung (FG Köln - Urteil vom 18.01.2018 7 K 513/16)

Das FG Köln entschied in seinem Urteil vom 18.01.2018 über einen Rechtsstreit über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wegen der Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch und die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 ErbStG auf eine Schenkung. Wie das FG Köln den Fall entschied und auf welche Entscheidungsgründe es sich dabei stützte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu unentgeltlicher Übertragung“. Mit einem Klick geht es zur Gerichtsentscheidung!

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Rechtsprechung zu unentgeltlicher Übertragung: Ertragsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Teilmitunternehmeranteilen (BFH - Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16)

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits, den der BFH in seinem Beschluss zu beurteilen hatte, stand die Fragestellung, ob die Übertragung eines zurückbehaltenen Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 EStG der Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG entgegensteht oder nicht. In welcher Weise der BFH den Rechtsstreit auflöste, erfahren Sie auf der nächsten Seite. Klicken Sie hier!

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