Eine Frage, die viele Steuerpflichtige interessiert: Ist die Dezember-Soforthilfe zu versteuern? Die Antwort, die Sie als Steuerberater wie so oft geben, lautet: Es kommt darauf an.
Zum Beispiel darauf, ob das zu versteuernde Einkommen über der so genannten Milderungszone (§ 124 EStG) liegt, d.h. über 104.009 EUR (208.018 bei Zusammenveranlagten). Dann gilt die volle Versteuerung der Soforthilfe auch bei Privatleuten.
Innerhalb der Minderungszone (ab z.v.E. von 66.915 / 133.830 EUR) gilt die anteilige Versteuerung. Unterhalb der Milderungsgrenze gibt es keine Versteuerung. Volle Versteuerung gilt hingegen auch, falls die Entlastung der Soforthilfe einer Einkunftsart von 1-6 zuzurechnen ist.
Zusammengefasst gilt also bei Angestellten:
- z.v.E. größer als 104.009 EUR (208.018 EUR bei Zusammenveranlagten) = Volle Versteuerung
- z.v.E. ab 66.915 EUR (133.830 EUR) = Anteilige Versteuerung
- z.v.E. kleiner als 66.915 EUR (133.830 EUR) = Keine Versteuerung