Als Geschäftsführer bringt der sozialversicherungsrechtliche Status sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich. Unter den Rechten zählen beispielsweise die Kranken-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung und die Altersvorsorge. Der Geschäftsführer hat hierbei dieselben Rechte wie alle anderen Angestellten auch. Doch auch die Pflichten sind nicht zu unterschätzen. Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass sein Unternehmen alle Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht und korrekt entrichtet. Bei Verstößen drohen dem Geschäftsführer nicht nur hohe Bußgelder, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Im Steuerrecht kommt dem sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers ebenfalls eine besondere Rolle zu. Sie wollen mehr hierzu erfahren? Klicken Sie weiter. In unserem Fachbeitrag sowie unseren zur Verfügung gestellten Entscheidungen lesen Sie das Wichtigste zum Thema!
Die Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer und eventuell auch der Solidaritätszuschlag werden direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Dafür hat der Geschäftsführer Sorge zu tragen, denn er trägt die Verantwortung für die korrekte Abführung der entsprechenden Beträge. Die für Ihre Praxis als Steuerberater wichtigsten Informationen, wenn es um den sozialversicherungsrechtlichen Status des GmbH-Geschäftsführers geht sowie einen unserer Praxistipps, finden Sie in dem Beitrag auf der folgenden Seite.
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Das BAG hatte dazu Stellung zu nehmen, inwieweit Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die arbeitsvertragliche Begründung der Arbeitspflicht ist und ob die lediglich tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen und Eingliederung in den Betrieb für sich betrachtet nicht auf den konkludenten Abschluss eines Arbeitsvertrags schließen lassen. Zum Urteil des BAG aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu sozialversicherungsrechtlicher Status des GmbH-Geschäftsführers“ geht es mit nur einem Klick!
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Das BSG hatte sich im Rahmen dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit ein im Gesellschaftervertrag eingeräumtes Sonderrecht auf (Einzel)Geschäftsführung die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ändert. Wie sich das BSG hierzu verhielt und auf welche Begründung es sein Ergebnis stützte lesen Sie auf der folgenden Seite unseres Bereichs „Rechtsprechung zu sozialversicherungsrechtlicher Status des GmbH-Geschäftsführers“. Klicken Sie weiter!
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Das BSG hatte darüber zu befinden, inwiefern ein sozialversicherungsrechtlich maßgeblicher Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschafterversammlung einer GmbH besteht, wenn nicht die Gesellschafterversammlung, sondern die Geschäftsführung einer Muttergesellschaft die Beteiligungsrechte ausübt, der der Geschäftsführer nicht angehört. Wie das BSG sich dabei positionierte, erfahren Sie gleich auf der nächsten Seite!
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Fraglich und durch das BSG zu beurteilen war hier, ob ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen hat, er abhängig beschäftigt ist, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert. Den Inhalt der Entscheidung des BSG lesen Sie gleich auf dieser Seite!
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Das BSG hatte darüber zu befinden, inwieweit für den Fall, dass dem Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft in Form einer GmbH die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht fehlt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, er abhängig beschäftigt ist, auch wenn er eine freiberufliche, fachlich weisungsunabhängige Tätigkeit für die GmbH ausübt. Zum BSG-Urteil zum Thema „Rechtsprechung zu sozialversicherungsrechtlicher Status des GmbH-Geschäftsführers“ geht es hier!
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In diesem vom BSG zu beurteilenden Sachverhalt ging es unter anderem um die Frage nach der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Fremdgeschäftsführers und die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Die Entscheidung aus unserem Themenbereich „Rechtsprechung zu sozialversicherungsrechtlicher Status des GmbH-Geschäftsführers“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie weiter!
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Insbesondere hatte das BSG in diesem Urteil darüber zu befinden, inwiefern im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Geschäftsführer von Familiengesellschaften ein Vertrauensschutz in die sogenannte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung besteht. Auf der nächsten Seite lesen Sie, zu welchem Ergebnis das BSG in diesem Zusammenhang gekommen ist.
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Das BAG hatte dazu Beschluss zu fassen, inwieweit der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig wird und ob, von einem Arbeitsverhältnis nur auszugehen ist, wenn die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer eine – über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen dieser seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann. Die Entscheidung unseres Bereichs „Rechtsprechung zu sozialversicherungsrechtlicher Status des GmbH-Geschäftsführers“ finden Sie auf dieser Seite!
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Vom BSG zu entscheiden war hier, ob der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sogenannter Fremdgeschäftsführer), ausnahmslos abhängig beschäftigt sein muss oder nicht. Welche Erwägungen das BSG dabei anstellte und zu welchem Ergebnis es schlussendlich gelangte, erfahren Sie mit nur einem Klick auf diese Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu sozialversicherungsrechtlicher Status des GmbH-Geschäftsführers“!
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Streitig und vom BSG zu beantworten war, inwieweit der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser – ohne deren Geschäftsführer zu sein – als leitender Angestellter tätig ist, auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung verfügt, die ihn im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht. Das Urteil des BSG zum Thema „Rechtsprechung zu sozialversicherungsrechtlicher Status des GmbH-Geschäftsführers“ finden Sie auf der nächsten Seite. Klicken Sie hier!
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